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Das Verbrennen von Ast- und Strauchwerk zu Ostern hat sicher eine lange Tradition und wird aus diesem Grunde auch in Havixbeck an vielen Stellen durchgeführt.
In der heutigen Zeit werden diese Osterfeuer allerdings immer kritischer beleuchtet. Dies hat zum einen den Grund, dass durch die Bioabfuhr bzw. durch Abgabe beim Wertstoffhof der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, sich des Grünabfalls zu entledigen, um ihn wieder in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Dieser Weg der Entsorgung verursacht nur unwesentliche Emissionen. Dagegen hat das Abbrennen den entscheidenden Nachteil, dass hierbei Gase freigesetzt werden, die in ihrer Summe letztendlich eine Schädigung der Atmosphäre verursachen. Durch das Verbrennen erhöht sich die Feinstaubbelastung, die insbesondere in den Städten zu erheblichen Problemen führt.
Aus den dargelegten Gründen ist es wichtig, nach Möglichkeit das Abbrennen von Osterfeuern auf ein Minimum zu reduzieren.
Sofern dennoch die Entscheidung für ein Osterfeuer aus Gründen der Brauchtumspflege getroffen wird, ist nach § 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck (obVO) vom 12.09.2016 Folgendes zu beachten:
• Jedes Osterfeuer ist vor der Durchführung bei der Gemeinde Havixbeck anzuzeigen.
• Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n)
- Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen
- Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll
- Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen
- Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials
- getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf)
• Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelte Paletten, Schalbretter etc.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten.
Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
• Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
• Das Feuer muss ständig von einer Person (über 18 Jahre alt) beaufsichtigt werden. Diese Person darf den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.
• Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
• Bei der Wahl eines geeigneten Standortes ist ein ausreichender Abstand zu Gehölzen und sonstigen ökologisch sensiblen Bereichen wie Brachflächen oder Gewässern einzuhalten. Häufig bleibt unberücksichtigt, dass durch die starke Hitzeentwicklung Baumkronen, Sträucher und Raine schwer geschädigt werden können. Diese Schäden werden meist erst nach dem Osterfeuer sichtbar.
Nach der obVO sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- 50 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
- 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
- 15 Meter von Gehölzbeständen und Gewässern
- 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen
• Wichtig ist, dass Osterfeuer nur in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag (08.04. – 10.04.2023) abgebrannt werden dürfen.
• Auf die besonderen Vorsichtsmaßnahmen des Brandschutzes wird die Feuerwehr die Öffentlichkeit besonders informieren. Ich bitte, auch diese Hinweise unbedingt zu beachten.
Hinweis:
Wünschenswert wäre, wenn die Anzeige mit den notwendigen Angaben schriftlich vorgenommen wird.
Das beiliegende und auf der Homepage der Gemeinde Havixbeck hinterlegte Anzeige- und Merkblatt Osterfeuer kann hierfür verwendet werden.
Damit eine rechtzeitige Überprüfung der Voraussetzungen des Feuers erfolgen kann, muss die Anzeige bis spätestens Mittwoch vor Ostern (05.04.2023) der Gemeinde Havixbeck vorliegen.
Anhang: Osterfeuer_VordruckAnzeige.pdf