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ACHTUNG!! Neue Regelungen für den Kreis Wesel!

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat der Kreis Wesel eine Allgemeinverfügung erlassen. Daher gelten ab heute, 29.03.2021, folgende Corona-Regelungen für den Kreis Wesel:

Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 bis 8 Coronaschutzverordnung NRW (z. B. Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen usw.) sind weiterhin möglich. Voraussetzung für die Nutzung ist nach § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung NRW jeweils ein tagesaktueller, bestätigter Schnell- oder Selbsttest.

Bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen mit Personen aus verschiedenen Haus-ständen gilt ab sofort die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. Dies gilt auch für den Fahrzeugführer.
Die vorgegebenen, schärferen Regelungen zu Kontaktbeschränkungen bleiben unberührt.

Damit kann u. a. der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben.
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Kreises Wesel tritt heute, Montag, 29. März 2021, in Kraft.

Sie ist online unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-10/ einsehbar.

Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung (https://www.mags.nrw/coronavirus) bestimmt.

Hier ist eine Liste der aktuellen Anbieter von Schnelltests
https://www.kreis-wesel.de/de/themen/corona-schnelltest

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeinde Alpen veröffentlicht.