Guter Flyer von der Gemeinde Lottstetten
Anmerkung was auf dem Flyer noch fehlt (wird oft auch nicht beachtet):
Der E-Roller ist wie der E-Rollstuhl gemäß StVG (nicht zu verwechseln mit StVO) §1 Abs 2 ein Kraftfahrzeug, deshalb gilt die 0,5 Promillegrenze bei Alkohol bzw. dementsprechend der Regelung vom Konsum vom Cannabis während des führen des Fahrzeuges, und kann den Führerschein (wer einen hat) temporär entzogen werden.