Richtigstellungen zu den TZV Ortskern
Viele Aussagen der Gegnerschaft der Vorlage «Teilzonenvorschriften Ortskern» sind irreführend. Richtig ist hingegen:
- Der Quartierplan «Ortskern» kann nicht «nachgeführt» und anschliessend durch das raumplanerisch richtige Instrument Teilzonenplan ersetzt werden. Nach jeder Revision gilt wieder eine Planbeständigkeit von ca. 15 Jahren.
- Erhaltenswerte Häuser sind in ihrer äusseren Erscheinung und Struktur geschützt. Innen können auch grössere Veränderungen vorgenommen werden, um eine zeitgemässe Nutzung zu ermöglichen. Selbst Ersatzneubauten sind möglich, wo dies in einer Gesamtbetrachtung als sinnvoll erachtet wird.
- Der Strassenlinienplan war in sämtlichen Mitwirkungen unbestritten und soll lediglich durch Baulinien ergänzt werden, dort wo es aufgrund der nun flexibleren Regelung für Ersatzneubauten sinnvoll ist. Dass Strassen- und Baulinien nach Verabschiedung der Teilzonenvorschriften erarbeitet werden, entspricht dem normalen Planungsablauf.
- Die Teilzonenvorschriften haben weder Auswirkungen auf die Erschliessung und Parkierung im Ortskern, noch zum Verkehrsaufkommen auf dem Finkelerweg. Die Auswirkungen der neuen zahlreichen neuen Überbauungen oberhalb des Ortskerns auf den Verkehr am Finkeler- und Hollenweg werden derzeit mit aktuellen Messungen und Prognosen neu ermittelt.
- Der Badhof wird nicht aus dem Ortskern «ausgegliedert». Über eine Änderung der Nutzungsplanung im Badhof wird in jedem Fall separat abgestimmt.
Die Teilzonenvorschriften missachten das Denkmal- und Heimatschutzgesetz in keinster Weise. Eine Zustimmung der Eigentümerschaft zur Aufnahme in eine kommunale Schutzkategorie ist nicht erforderlich.
- Die Gebäude an der Hofgasse erhalten im neuen Teilzonenplan eine separate Wohnzone mit mehr Flexibilität für An- und Ergänzungsbauten, wie es sich die Eigentümerinnen und Eigentümer erwünscht haben. Dass die im ISOS-Perimeter gelegenen Häuser eindeutig erhaltenswert sind, hat der kantonale Denkmalpfleger bestätigt.