Die Behindertenbeauftragte informiert
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Die Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich für Versicherte mit * Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4, 5; *Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG außergewöhnliche Gehbehinderung oder Bl Blindheit oder H Hilflosigkeit; vergleichbarer Mobilitätsbeeinträchtigung und notwendiger ambulanter Behandlung in der Praxis über einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) - ** zusätzlich Einstufung bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe (grad) 2 oder zusätzlich dauerhafte (mindestens über 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung der Mobilität. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei ist es möglich, sich auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität zu stützen, z.B. Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis. (Für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant). Für nähere Infos steht Ihnen die wöchentliche Tel. Sprechzeit, mittwochs 18-20 Uhr, unter 0721-462443 zur Verfügung. Ihre persönlichen Anliegen werden u.a. unter: behindertenbeauftragte@pfinztal.de gerne entgegengenommen.