Die Behindertenbeauftragte informiert

Adresse

Händelstraße 19, 76327 Pfinztal

Auszug aus der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe (KfzHV)-Verordnung zur beruflichen Rehabilitation: § 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, " (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. (2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagens beträgt".
In Anlehnung an § 5 KfzHV Bemessungsbetrag. "Die Beschaffung eine Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. (3) Zuschüsse
öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht, oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens - sind von dem Betrag nach Abs. 1 oder 2, abzusetzen".
Tel. Sprechzeiten für weitere Infos: immer mittwochs von 18-20 Uhr, unter: 0721-462443; bzw. Mail: behindertenbeauftragte@pfinztal.de

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Behindertenbeauftragte Gemeinde Pfinztal veröffentlicht.