Die Behindertenbeauftragte informiert

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Händelstraße, 76327 Pfinztal

Stromkostenerstattung durch die Krankenkasse
Die Strompreise steigen. Wer aus gesundheitlichen Gründen auf elektrische Hilfsmittel angewiesen ist, kann dessen Stromkosten bei der Krankenkasse einreichen. (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dies ist bis zu vier Jahren rückwirkend möglich.
Die Stromkosten können für: Elektrorollstühle, Hausnotrufsysteme Beatmungsgeräte, Inhalatoren, Patientenlifter, Monitore sowie weitere Hilfsmittel von der Krankenkasse erstattet werden. Krankenkassen übernehmen die Stromkosen, die beim Betreiben von Hilfsmitteln anfallen - allerdings nur - wenn sie dessen Anschaffung zuvor bewilligt haben. Das bedeutet: Ein Arzt hat die Hilfsmittel verordnet und die Krankenkasse dessen Anschaffung bewilligt.
Einige Krankenkassen verlangen einen Nachweis über den tatsächlichen Stromverbrauch. Dazu sollte die tägliche Laufzeit des Gerätes sowie dessen Wattzahl notiert werden. Außerdem sollte nachgewiesen werden, an wie vielen Tagen das Hilfsmittel genutzt wird und welcher Preis vom Stromanbieter für eine Kilowattstunde Strom berechnet ist. Damit die Kosten erstattet werden, ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig. Die Kosten werden immer rückwirkend erstattet! Der(die) Versicherte muss also in Vorleistung gehen. Allerdings: jede Krankenkasse handhabt die Kostenerstattung unterschiedlich. Eine rechtzeitige Anfrager bei der Krankenkasse ist deshalb empfehlenswert.
Nutzen Sie die wöchentlichen tel. Sprechzeiten, mittwochs von 18 bis 20 Uhr, unter 0721 462443, bzw. E-Mail: behindertenbeauftragte@pfinztal.de .

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