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"Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der auf einen Rollstuhl angewiesene behinderte Kläger beschäftigt zu seiner Pflege drei Assistenten. Er unternahm im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung seiner Pflege auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug der Kläger selbst. Er machte gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten geltend, was dieser wie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht ablehnten. Laut Urteilsspruch des BSG vom 19.05.2022 (AZ: B 8 SO 13/20 R -) gelte eine jährliche einwöchige Urlaubsreise als angemessen. Anders kann es bei behinderungsbedingten Mehrkosten wie den Reisekosten einer notwendigen Begleitperson liegen". Weitere Infos darüber können erfragt werden. Nutzen Sie die telefonischen Sprechzeiten immer mittwochs unter Tel. 0721 462443 bzw. E-Mail: behindertenbeauftragte@pfinztal.de

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