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Wohnrecht je nach Hilfsbedarf!
"Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat im Falle eines kinderlosen Ehepaars, beide querschnittgelähmt, entschieden, dass sich die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung danach richtet, wer stärker pflegebedürftig und ans Wohnungsumfeld gebunden ist (Az. 6 UF 42/22, Beschluss). Das Paar hatte 2005 geheiratet und lebte gemeinsam im Elternhaus des Ehemanns in einer rollstuhlgerecht umgebauten Eigentumswohnung. Seit der Scheidung nutzen beide jeweils ein immer und ein Bad in der Wohnung. Der Mann forderte nun, dass die Frau auszieht, und bekam Recht. Das Gericht befand, dass bei der Entscheidung die Lebensumstände der Eheleute abgewogen werden müssen. Entscheidend für das Gericht: Der Mann war etwas stärker auf Unterstützung angewiesen. So benötigte er Hilfe beim Toilettengang, seine Ex-Frau aber nicht. Auch die sozialen Bindungen des Mannes an den Ort spielten bei der gerichtlichen Entscheidung eine Rolle".
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