Die Behindertenbeauftragte informiert
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"Gesetzliche Parkerleichterungen: Paragraf 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sogenannten Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung mit dem Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis. Blinde ("Bl"), aber auch Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie. Darunter versteht man das angeborene Fehlen von Gliedmaßen bzw. die Fehlbildung der Extremitäten, bei der z.B. die Hände am Rumpf ansetzen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Sie können nicht nur den blauen Parkausweis erhalten, der zum Benutzen der sogenannten Behindertenparkplätze berechtigt, die mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind. Sie können - in besonderen Fällen - zudem einen individuellen Behindertenparkplatz bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Es muss ein genereller Parkplatzmangel in der Gegend bestehen in zumutbarer Nähe zur Wohnung, muss kein Abstellplatz verfügbar sein, es darf kein Halteverbot bestehen und ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht darf nicht ausreichen. Die Krux hier: Auf diesen persönlichen und speziell für die berechtigte Person markierten Behinderungsparkplatz gibt es keinen Rechtsanspruch, da es sich um eine "Kann"-Bestimmung, sprich - eine Ermessensleistung handelt".
Nutzen Sie die Gelegenheit für weitere Infos zu den wöchentlichen Telefon-Sprechzeirten, immer mittwochs von 18-20 Uhr, unter 0721-462443; oder per Mail: behindertenbeauftragte@pfinztal.de