Information zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Address

Haus des Gastes, Weinbrennersaal

In den vergangenen Wochen haben die Stadtverwaltung zum Thema GEG und kommunale Wärmeplanung schon einige Fragen erreicht. Am Mittwoch, den 24. April ab 19 Uhr werden Experten aus der Projektgruppe Bad Dürrheim KLIMAAKTIV Ihnen diese Fragen gerne beantworten. Wir laden Sie zur Infoveranstaltung ins Haus des Gastes, Weinbrennersaal ein.

Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht bestimmte Regeln beim Heizungstausch vor. Das Gesetz gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen.

Grundsätzlich sind die folgenden Fälle wichtig:
1. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Das GEG greift nur beim Heizungstausch – egal ob freiwillig oder gezwungenermaßen wegen eines Defektes.
2. Seit Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
3. Für alle anderen Gebäude gilt die 65-Prozent-Regel erst, wenn die Stadt eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Wird in Bad Dürrheim eine Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet vor dem 3. Juni 2028 getroffen, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab der Ausweisung verbindlich. Allerdings gibt es auch hier bereits die Pflicht nach dem E-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg, bei einem Heizungstausch mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen oder aber bestimmte Ersatzmaßnahmen durchzuführen!
4. In Bad Dürrheim wird aktuell eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet, die bis Mitte des Jahres vorliegen soll. Der Beschluss der Wärmeplanung im Gemeinderat stellt allerdings keine Ausweisung von Gebieten dar. Wann diese Ausweisung erfolgt ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht geplant.
5. Spätestens ab Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch für alle verpflichtend.
6. Solange es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien gibt, kann weiterhin eine konventionelle Gas- oder Ölheizung eingebaut werden. In diesen Fällen ist eine Beratung Pflicht. Wer sich nach der Beratung für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Dabei gilt die folgende Stufenregelung: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte erzeugt werden.
7. Werden Wärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt, gelten die Regelungen nur für das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird. Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Heizung, gelten die Anforderungen des GEG 2024 als erfüllt, wenn die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgt. Elektrische Durchlauferhitzer müssen elektronisch geregelt sein.

Folgende 7 Heizungen erfüllen einzeln oder in Kombination die Vorgaben des Heizungsgesetzes ohne Nachweis:
• Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz. Hier müssen Eigentümer keine weiteren Anforderungen erfüllen. Stattdessen ist der Betreiber des Wärmenetzes verpflichtet, die rechtlichen Anforderungen und Fristen einzuhalten.
• Elektrisch angetriebene Wärmepumpe. Die Anforderungen des GEG gelten als erfüllt, wenn die Wärmepumpe den Wärmebedarf des Gebäudes deckt.
• Stromdirektheizung. Eine Stromdirektheizung (z.B. Infrarotheizung) darf ohne Einschränkungen eingebaut werden, wenn ein Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Eigentümer eine Wohnung davon selbst bewohnt. Bei allen anderen Bestandsgebäuden gilt: Eine Stromdirektheizung darf nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Verfügt das Gebäude bereits über eine wasserführende Heizung, müssen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sogar um mindestens 45 Prozent unterschritten werden.
• Solarthermie-Anlage. Solarthermie-Anlagen mit Flüssigkeiten als Wärmeträger müssen mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
• Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff. Bei einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage müssen mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden. Aufgrund weiterer Besonderheiten gilt hier eine Beratungspflicht. Bei der Nutzung von fester Biomasse (z.B. Pelletheizung, Hackschnitzelheizung) ist ein automatisch beschickter Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder ein Biomassekessel Voraussetzung. Auch hier gilt die Beratungspflicht.
• Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe kombiniert mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung). Der Spitzenlasterzeuger soll nur eingesetzt werden, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Die einzelnen Wärmeerzeuger müssen eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung haben. Arbeitet der Spitzenlasterzeuger mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, muss er ein Brennwertkessel sein.
• Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie-Anlage kombiniert mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung). Die Mindestfläche für die Solarthermie-Anlage beträgt bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohneinheiten mindestens 0,07 Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche (bei mehr als 2 Wohneinheiten 0,06 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche). Beim Einsatz von Vakuumröhrenkollektoren verringert sich die Mindestfläche um 20 Prozent. Bei der kombinierten Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung muss ein Anteil von mindestens 60 Prozent der aus der Biomasse-, Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden.
Wichtig zu wissen: Entscheiden sich Eigentümer für eine andere Heizung als die oben genannten, muss die Erfüllung der Anforderungen mit einer Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung nach der DIN V 18599: 2018-09 nachgewiesen werden. Der entsprechende Nachweis muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Außerdem ist immer dann eine Beratung Pflicht, wenn der Einbau einer Heizung geplant ist, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird (Ölheizung, Gasheizung, Flüssiggasheizung, Pelletheizung). Diese Beratung soll aufklären zu möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, vor allem aufgrund des CO2-Preises.

Gerne können Sie bis zum 17.04.2024 weitere Fragen an klima@bad-duerrheim.de zusenden, die Ihnen bei der Infoveranstaltung beantwortet werden.

This post was posted in Stadtverwaltung Bad Dürrheim group.