Soldatenkameradschaft Fürstenberg

Fermé
3
Rejoindre
Soldatenkameradschaft Fürstenberg von 1872 e.V.

Satzung der Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg e.V.". Er hat seinen Sitz in 33181 Bad Wünnenberg - Fürstenberg.

Die Kameradschaft wurde im Jahre 1954 als Traditionsträger und Nachfolger des Kriegervereins von 1872 Fürstenberg wieder gegründet.

Die Namensbezeichnung wurde durch einstimmigen Beschluß der Generalversammlung im Jahre 1964 in " Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg " umbenannt.

§ 2 Haltung und Zweck

In Warnehmung und Festsetzung der inneren und äußeren Haltung

des alten Kriegervereins bekennt sich die Soldatenkameradschaft zum christlichen Glauben und Lebensgesetz.

Sie steht auf dem Boden der Demokratie und der im Grundgesetz verankerten Staatsauffassung. Sie ist an keine Partei und keine Konfession gebunden.

Ihr höchster Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung über alle mit Soldaten zusammenhängenden Fragen:

aktive und ehemalige Wehrdienstleistende, Zeitsoldaten und Berufssoldaten zu betreuene; Angebot sinnvoller Freizeitgestaltung im Bereich der Reservistenbetreuung und Hilfen beim Übergang ins Zivilleben.

§ 3 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied der Soldatenkameradschaft kann jeder Ortsbewohner werden der gedient hat, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen.

Wie nach dem 1. Weltkrieg, können nunmehr auch diejenigen Einwohner Mitglied werden, die zu den sogenannten " weißen Jahrgängen " zählen. Es handelt sich um die Anghörigen der Geburtsjahrgänge , die im 2. Weltkrieg altersbedingt noch keinen Militärdienst abzuleisten brauchten und nach Kriegsende wegen der von den Siegermächten verfügten Abrüstung und des Militärverbots, keinen Militärdienst ableisten konnten.

Inaktives Mitglied kann werden, wer die gleichen Bedingungen militärischer Vergangenheit erfüllt, aber infolge Alters, Kriegsverletzung oder sonstiger körperlichen Beschwernisse auf eigenen Wunschvon dienstlichen Verpflichtungen entbunden sein möchte, um nur am geselligen Teil der Veranstaltungen teilzunehmen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Namen der neu aufgenommenen Kameraden in jeder nachfolgenden Generalversammlung bekannzugeben hat.

Ehrenmitgliedschaft werden ebenfalls vom Vorstand ausgesprochen und bekannt gegeben. Zu Ehrenmitlglieder können ernannt werden:

a) gewesene Soldaten, die das 70. Lebensjahr erreicht haben,

b) Personen, die sich um den Bestand und die Bestrebungen der Soldatenkameradschaft besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Beiträge

Aktive und inaktive Mitglieder haben bei Ihrer Aufnahme eine Aufnahmegebühr und während der Dauer der Mitgliedschaft den jeweils durch die Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Kamerad - trotz zweimaliger Mahnung - mit der Entrichtung der laufenden Beiträge länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt.

Der Ausschgluß erfolgt auf Beschluß der Generalversammlung, wenn Mitglieder

a) durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interesse der Soldatenkameradschaft schädigen,

b) den Bestimmungen der Satzung oder den auf Grund gültiger Beschlüsse einer Generalversammlung getroffenen Aufforderungen sich behaarlich widersetzen oder ihnen entgegen handeln.

Die Streichung bzw. Ausschluß wird den Milgliedern durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Jedem Mitglied, das aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden soll, ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Erneute Mitgliedschaft kann erst nach zwei Jahren wieder erworben werden und zwar auf Beschluß der Generalversammlung.

§ 6 Organe der Soldatenkameradschaft

Organe der Soldatenkameradschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Rechnungsausschuß

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und Adjudanten, dem Kassenwart, dem Hauptmann, den Zugführern, dem Fähnrich und den Fahnenoffizieren.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

Er ist Bescglußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und sich unter diesen der Vorsitzende, der Schriftführer oder deren Stellvertreter und der Kassenführer befinden.

Die Mitgliederzahl des Vorstandes verwalten ihre Ämter unentgeltlich, sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Interesse der Kameradschaft erwachsenen Barauslagen.

§ 8 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende vertritt die Belange der Soldatenkameradschaft nach innen und außen. Er leitet ihre Versammlung, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Ausübung der auf Grund gültiger Beschlüsse getroffene Vereinbarungen.

§ 9 Der Schriftführer

Der Schriftführer verwaltet die Schriftstücke der Soldatenkameradschaft, ebenso das Inventar, über das er Verzeichnis zu führen hat. Er verfaßt über jede Sitzung eine Niederschrift im Protokollbuch, die auf der nächsten Versammlung vorzulesen ist.

Die Mitglieder der Soldatenkameradschaft sind laufend in einer Namensliste zu führen. Dieses Verzeichniskann auch vom Kassenwart geführt werden.

§ 10 Der Kassenwart

Der Kassenwart verwaltet das Vermögen der Soldatenkameradschaft. Er nimm Beiträge und Spenden gegen Quittung in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Zahlungen darf der Kassenwart nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Die entsprechenden Zahlungsanweisungen müssen die Unterschriften des Vorsitzenden, des Schriftführers oder deren Stellvertreter tragen.

Der Kassenwart mußjederzeit in der Lage sein, über den Bestand der Kasse der Bücher und Belege Rechnungen zu belegen.

§ 11 Der Rechnungsausschuß

Der Rechnungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Er wird zugleich mit dem Vorstand gewählt.

Der Rechnungsausschuß prüft die Jahresrechnung und erstattet in der Jahreshauptversammlung der Soldatenkameradschaft hierüber Bericht.

§ 12 Die Generalversammlung

Generalversammlungen finden auf Anordnung des Vorstandes im Bedarfsfalle statt.

Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung ladet der Vorstand spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird in der ortsüblichen Weise ( Anschlag an der öffentlichen Anschlagtafel ) zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgt die Vorstandswahl, die Festsetzung des Mitgliederbeitrages und die Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes.

Dem Kassenprüfer ist auf Grund des Ergebnisses der Prüfung der Jahreshauptversammlung durch den Rechnungsausschuß, durch Beschluß der Generalversammlung Entlastung zu erteilen.

Die Jahreshauptversammlung kann auch Satzundsänderungenbeschließen, wozu eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder nötig ist.

In allen anderen Fällen ( außer § 14, betr. Auflösung des Vereins ) wird mit einfacher Stimmenmehrheit - wenn verlangt wird - mittels Stimmzettel entschieden.

Eine außerordentliche Generalversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn eine solche von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

§ 13 Gemeinützigkeit

Der Verein Soldatenkameradschaft von 1872 Fürstenberg e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Verins kann nur auf Antrag von wenigstens Zweidrittel der Mitglieder beantragt werden. Über diesen Antrag binnen 14 Tagen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder zu entscheiden.

Bei Auflösung de Vereins geht das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen in den Besitz der Stadt Wünnenberg mit dem Sitz in Sitz in Fürstenberg über.

Dies soll das Vermögen des Vereins wiederum ähnlichen Zwecken zur Verfügung stellen.

§ 15 Festlichkeiten und Bekleidung

Die Soldatenkameradschaft feiert jährlich ein Hauptfest. Der Zeitpunkt dieses Festes sowie sonstiger Veranstaltungen in Art von Kameradschaftsabenden, wird durch die Generalversammlung bestimmt, auf der auch über Uniformierung der Kameradschaft beschlossen wird.

Die bestellten Vorstandsmitglieder haben die Verpflichtung, die der Soldatenkameradschaft gehörenden Ausrüstungsstücke sorfältig aufzubewahren, zu pflegen und nach Beendigung ihrer Amtszeit diese zurückzugeben.

Die Mitgliederversammlung vom 09.01.2016 hat die Änderung der Satzung in §13 Gemeinützigkeit einstimmig beschlossen und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.