Beitragslücken vermeiden
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Auch Nichterwerbstätige müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und endet mit dem Erreichen des Referenzalters (früher Rentenalter genannt). Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
• vorzeitig Pensionierte
• Bezüger:innen von IV-Renten
• Empfänger:innen von Kranken- und Unfalltaggeldern
• Studierende sowie alle übrigen Personen in Ausbildung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
• Weltreisende
• ausgesteuerte Arbeitslose
• Geschiedene ohne Erwerbstätigkeit
• Verwitwete Personen ohne Erwerbstätigkeit
• Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
• Ehefrauen und Ehemänner, von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
• Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus Erwerbstätigkeit aber weniger als 514 Franken (entspricht einem Bruttoeinkommen von 4'851 Franken) betragen
• Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Nichterwerbstätige Personen, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde anmelden. Es liegt in der Verantwortung jeder versicherten Person, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern, nicht zuletzt auch im eigenen Interesse.
Bei Fragen wenden Sie sich an die AHV-Zweigstelle Buchrain unter 041 444 20 20. Wir sind gerne für Sie da.