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Sinkende Inzidenzwerte – WAS öffnet WANN im Schwarzwald-Baar-Kreis?

(Pressemitteilung Schwarzwald-Baar-Kreis vom 25.05.2021)

Seit 9. Mai kann der Schwarzwald-Baar-Kreis sinkende Inzidenzwerte verzeichnen. Das Robert Koch-Institut (RKI) hat am 13. Mai erstmals einen Sieben-Tages-Inzidenzwert mit 179,8 festgestellt, der unter 200 lag. Am 20. Mai machte das Landratsamt bekannt, dass die Marke von 165 und gleichzeitig die Schwelle von 150 unterschritten wurde. Somit gab es bereits seit Samstag, 22. Mai Lockerungen für den Einzelhandel, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Erstmals wurde der durch das RKI festzustellende Inzidenzwert für den Schwarzwald-Baar-Kreis an diesem Dienstag, 25. Mai mit 98, 8 und damit unter 100 bekanntgegeben.

Doch was bedeuten die sinkenden Zahlen für den Schwarzwald-Baar-Kreis? Wann greifen die Lockerungen, die durch den Bund und das Land festgelegt wurden? Untenstehende Datumsangaben sind stets unter der Voraussetzung benannt, dass die Inzidenzwerte in den kommenden Tagen weiterhin sinken.

Sobald der Inzidenzwert die Schwellen von 165, 150, 100, 50 und 35 für eine bestimmte Zeit über- oder unterschreitet, ist der entsprechende Inzidenz-Status in Kraft und es gelten kreisweit besondere Regelungen. Die bundeseinheitlichen Regelungen der „Notbremse“ („Bundesnotbremse“) greifen bei einem Inzidenz-Status von „über 100“ und mehr. Bei einem Inzidenz-Status von „unter 100“ und weniger greifen Lockerungen, die das Land in seiner Corona-Verordnung und in den speziellen Corona-Verordnungen der verschiedenen Fachbereiche geregelt hat.

Bereits seit Samstag, 15. Mai lag der Inzidenzwert unter 165 beziehungs-weise unter 150, so dass ab Samstag, 22. Mai die ersten Lockerungen greifen konnten. Weitergehende Lockerungen gelten, wenn der Wert an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 liegt. Da das RKI den festzustellenden Inzidenzwert für den Schwarzwald-Baar-Kreis heute, Dienstag, 25. Mai mit unter 100 bekannt gegeben hat, kann somit frühestens ab Montag, 31. Mai die Bundesnotbremse außer Kraft treten. Sobald die Bundesnotbremse außer Kraft getreten ist, kann zeitgleich die Öffnungsstufe 1 der Corona-Verordnung erfolgen.

Hier ein Überblick, welche Regelungen ab wann gelten, sofern die Zahlen weiter sinken:

Für Schulen:
Nach den Pfingstferien ist damit zu rechnen, dass wieder Wechsel- oder Präsenzunterricht stattfindet. Die Regelungen hierzu werden noch bekannt gegeben.

Für Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Kindergärten:
Der Regelbetrieb ist möglich seit Samstag, 22. Mai (Inzidenz unter 165).
Die Testpflicht für Kinder und Mitarbeitende (Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes) bleibt dagegen vorerst bestehen. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird beziehungsweise mit Ablauf des 6. Juni.

Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können ab Montag, 31. Mai mit bis zu 10 Schülern (kein Tanz-, Ballett-, Gesangs- oder Blasmusikunterricht) unterrichten (Öffnungsschritt 1).

Archive, Büchereien und Bibliotheken können ab Montag, 31. Mai wieder für eine Person pro 20 Quadratmeter öffnen (Öffnungsschritt 1).

Für den privaten Bereich:
Ab Montag, 31. Mai sind Treffen im öffentlichen und privaten Raum mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Zudem gelten ab Montag, 31. Mai keine Ausgangsbeschränkungen mehr.

Für den Einzelhandel:
Seit Samstag, 22. Mai können Einzelhändler wieder „Click&Meet“ mit einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Ladenfläche (mit Testkonzept) anbieten (Inzidenz unter 150).
Sinkt die Inzidenz weiterhin wie bisher ist ab Montag, 31. Mai wieder „Click&Meet“ mit einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Ladenfläche möglich (ohne Testkonzept). Mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis sind ohne Voranmeldung zwei Kundinnen oder Kunden pro 40 Quadratmeter möglich (Öffnungsschritt 1).

Gastronomie:
Ab Montag, 31. Mai können Gastronomiebetriebe von 6 bis 21 Uhr mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen außen und innen mit der weiteren Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gesamtraumfläche öffnen (Öffnungsschritt 1).

Beherbergungsbetriebe:
Touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und ähnliches sind ab Montag, 31. Mai möglich (Öffnungsschritt 1).

Touristischer Verkehr:
Fahrten mit Reisebussen, Seilbahnen, Ausflugsschiffen, Museumsbahnen und ähnliches sind ab Montag, 31. Mai wieder möglich (Öffnungsschritt 1).

Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Theater, Opern, Kulturhäuser, Kino und ähnliches können Veranstaltungen außen mit bis zu 100 Personen ab Montag, 31. Mai durchführen (Öffnungsschritt 1).
Zoologische und botanische Gärten können ab Montag, 31. Mai für eine Person pro 20 Quadratmeter öffnen (Öffnungsschritt 1).
Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und ähnliches im Freien können ab Montag, 31. Mai für bis zu 20 Personen öffnen (Öffnungsschritt 1).
Außenbereiche von Schwimmbädern aller Art sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang können für eine Person je 20 Quadratmeter ab Montag, 31. Mai öffnen (Öffnungsschritt 1).

Für Sportliche:
Ab Montag, 31. Mai ist kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten außen möglich. Spitzen- und Profisport kann außen mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern durchgeführt werden (Öffnungsschritt 1).

Für Religionsgemeinschaften:
Ohne Anmeldung sind Veranstaltungen zur Religionsausübung ab Montag, 31. Mai möglich (Öffnungsschritt 1).

Tierpflege:
Tiersalons oder Tierfriseurbetriebe können ab Montag, 31. Mai für eine Person pro 20 Quadratmeter öffnen (Öffnungsschritt 1).
Körpernahe Dienstleistungen:
Bei körpernahen Dienstleistungen entfällt ab Montag, 31. Mai die Testpflicht, soweit die Kundin oder der Kunde während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung eine medizinische Maske oder einen Atemschutz dauerhaft tragen kann (Bedingung: alle Beteiligte müssen medizinische Masken oder einen Atemschutz tragen, vorherige Terminbuchung) (Inzidenz unter 100).

Weitere Infos gibt es auf unserer Homepage unter: www.lrasbk.de/coronavirus oder auf der Seite des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadtverwaltung St. Georgen veröffentlicht.