Winterdienst (Schneeräum- und Streupflicht)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Winterdienstes weisen wir vorsorglich auf die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Burgwald.
* Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?
Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die öffentlichen Gehwege auf der Länge der Grundstücksfront von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen oder jemanden mit dem Winterdienst zu beauftragen.
* Wann muss geräumt werden?
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte – gegebenenfalls mehrmals am Tage – zu beseitigen.
* Was muss gereinigt werden?
Gehwege an Straßen sowie selbständige Fußwege und Überwege vor den Grundstücken müssen so breit – in etwa 1,50 m – von Schnee geräumt werden, dass keine Beeinträchtigung eintritt. Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von 1,25 m zu räumen. Schneemengen dürfen nur so auf Verkehrsflächen, nicht auf der Fahrbahn, abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls ist der zu beseitigende Schnee auf dem eigenen Grundstück bzw. außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzulagern. Straßenrinnen und Einläufe müssen bei Tauwetter schneefrei gehalten werden.
* Was muss bei Schnee- und Eisglätte getan werden?
Gehwege, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang müssen gestreut werden. Speziell bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m abzustumpfen. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfende Materialien zu verwenden. Salz darf nur bei Blitzeis verwendet werden oder wenn die Glätte aufgrund der Witterungsbedingungen nicht anders zu beseitigen ist.
* Winterdienst bei Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In den Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2024) sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke, an denen der Gehweg entlangführt, und in den Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2025) sind die Eigentümer oder Besitzer der Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu Schneeräum- und Streudienst verpflichtet.
* Winterdienstfahrzeuge
Um die Winterdienstfahrzeuge nicht zu behindern, stellen Sie Ihr Fahrzeug bitte auf dem eigenen Grundstück ab und parken Sie insbesondere nicht an engen Stellen. Bedenken Sie, dass Räumfahrzeuge mit Schneepflug eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 m benötigen.
Wir bitten die Bestimmungen zur Durchführung des Winterdienstes zu beachten und entsprechend anzuwenden.
Außerdem bitten wir um Verständnis, dass unser Winterdienst nicht bereits morgens um 7:00 Uhr alle Bereiche komplett geräumt oder gestreut hat.
Burgwald, den 05.12.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Burgwald