Amtliche Feststellung der Inzidenz unter 50 ist da

Das Gesundheitsamt im Landkreis Esslingen hat heute amtlich festgestellt, dass seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage Inzidenz im Landkreis unter 50 liegt. Damit gelten ab Freitag, den 04.06.21 ergänzend zum Öffnungsschritt 1 die Regelungen des § 21 Abs. 5 CoronaVO.
Die bedeutet in Kürze zusammengefasst:

* Es dürfen sich im öffentlichen und privaten Raum wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden dabei nicht mitgezählt.
* Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Die Testpflicht im Einzelhandel entfällt – das Tragen einer Maske bleibt jedoch Pflicht.
* Eine Höchstzahl an Kunden ist weiterhin abhängig von der Verkaufsfläche. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
* Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.
* Für alle anderen Bereiche z.B. für die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen der Kultur, des Spitzensports und der Religionsausübung bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte (Landkreis Esslingen aktuell Öffnungsschritt 1), wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten. Die genauen Regelungen ergeben sich aus der vom Land veröffentlichten Übersicht „Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab 14. Mai 2021“.

Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.

Weitere Übersichten zu den Öffnungsschritten finden Sie auf der Seite des Landes: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ oder in der Übersicht in der Anlage.

Hinweis:
Eine weitere Änderung der Corona-Verordnung ist angekündigt. Hieraus resultieren dann wieder neue Vorgaben. Wir informieren Sie umgehend, sobald uns die konkreten Informationen vorliegen.

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