Schwarzwald-Baar-Kreis - 5 Tage unter 50

Pressemitteilung, 10.06.202, Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis

Am Donnerstag, 10. Juni lag die 7-Tage-Inzidenz im Schwarzwald-Baar-Kreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, weshalb das Landratsamt das Unterschreiten an diesem Tag ortsüblich bekanntgemacht hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte folgende Werte unter 50 (6. Juni: 48, 7. Juni: 44,2, 8. Juni: 48, 9. Juni: 43,3, 10. Juni: 40). Somit gelten ab Freitag, 11. Juni weitere Lockerungen infolge des Unterschreitens des Inzi-denzwertes von 50. Zusätzlich ist somit bereits der Eintritt in die Öffnungs-stufe 3 der Corona-Verordnung möglich, ohne dass die zuvor erforderliche Zeitspanne von 14 Tagen für jede weitere Öffnungsstufe durchlaufen werden muss.

Ab Freitag dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten ist allgemein gestattet (Einhaltung der Flächenbegrenzung und keine besondere Verkaufsaktion erlaubt – Testpflicht ist aufgehoben – die 3-G-Regelung entfällt). Gastronomiebetriebe können von 6 bis 1 Uhr innen mit einem Gast pro 2,5 Quadratmetern öffnen (hier gilt weiterhin die 3-G-Regelung im Innen- sowie im Außenbereich).
Für den Fall, dass die 7-Tage-Inzidenz weiter unter 50 bleibt, würde die Zuständigkeit für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 Infektionsschutzgesetz ab Sonntag, 13. Juni an die Städte und Gemeinden übergehen.

Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten ab Freitag, 11. Juni folgende Erleichterungen aus der Öffnungsstufe 3:

Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen können mit bis zu 500 Personen im Freien und bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen können mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner können mit bis zu 500 Personen im Freien und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, können mit bis zu 500 Personen im Freien und bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume abgehalten werden.

Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet.

Der Betrieb von Vergnügungsstätten, Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungs-stellen ist mit Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche innerhalb geschlossener Räume gestattet; der Betrieb ist zwischen 6 und 1 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist; das Rauchen ist nur im Freien gestattet.

Messen, Ausstellungen und Kongresse können mit einer Person pro zehn Quadratmetern stattfinden.

Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können mit einer Person pro zehn Quadratmetern wieder öffnen.

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist allgemein gestattet; dies gilt für den organisierten Vereinssport sowie den allgemeinen Hochschulsport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten. Auch hier ist die Anzahl der zeitgleich Anwesenden auf eine Person je zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche begrenzt.

Schwimmbäder, Wellnessbereiche und Saunen und vergleichbare Einrichtungen können innen und außen öffnen (eine Person pro zehn Quadratmetern erlaubt).

Gastronomiebetriebe können von 6 bis 1 Uhr innen mit einem Gast pro 2,5 Quadratmetern, Tische mit 1,5 Meter Abstand und außen lediglich unter Einhaltung der AHA-Regeln öffnen. Das Rauchen ist nur im Freien gestattet. Hier gilt weiterhin die 3-G-Regelung im Innen- sowie im Außenbereich).

Akademische Veranstaltungen in Präsenzform können mit bis zu 250 Teilnehmern vom Rektorat und der Akademieleitung zugelassen werden.

Zusätzlich gelten ab Freitag, 11. Juni folgende Erleichterungen aus den Öffnungsstufen 2 und der Inzidenz unter 50:
Es dürfen sich zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus beliebig vielen Haushalten dazu kommen (erweiterte neue Regelung, die im Rahmen der stabilen Inzidenz unter 50 gilt).

Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 Gewerbeordnung ist allgemein gestattet. Es gilt jedoch weiterhin die Verkaufsflächenbegren-zung mit folgenden Auflagen: Geschäfte mit weniger als zehn Quadratmetern Verkaufsfläche: maximal ein Kunde, Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern: ein Kunde pro zehn Quadratme-tern Verkaufsfläche, für die darüberhinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 Quadratmetern, die Testpflicht entfällt. Weiter sind besondere Verkaufsaktionen untersagt (erweiterte neue Regelung, die im Rahmen der stabilen Inzidenz unter 50 gilt).

Der Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten ist allgemein gestattet (erweiterte neue Regelung, die im Rahmen der stabilen Inzidenz unter 50 gilt).

Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, insbesondere geführte Besichtigungen sind für Gruppen bis 20 Personen gestattet (geltende Lockerung aus Öffnungsstufe 2).

Kurse in Volkshochschulen sowie der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen ist für Gruppen bis zu 20 Teilnehmenden gestattet (geltende Lockerung aus Öffnungsstufe 2).

Weitere Infos gibt es auf unserer Homepage unter: www.lrasbk.de/coronavirus oder auf der Seite des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadtverwaltung St. Georgen veröffentlicht.