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Im Schwarzwald-Baar-Kreis gelten ab Montag, 21. Juni weitere Lockerungen

Am Sonntag, 20. Juni lag die 7-Tage-Inzidenz im Schwarzwald-Baar-Kreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, weshalb das Landratsamt das Unterschreiten an diesem Tag ortsüblich bekanntgemacht hat. Das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte folgende Werte unter 35 (16. Juni: 32,0, 17. Juni: 27,8, 18. Juni: 26,8, 19. Juni: 19,3, 20. Juni: 18,8). Somit gelten ab Montag, 21. Juni weitere Lockerungen infolge des Unterschreitens des Inzidenzwertes von 35.

Ab Montag, 21. Juni entfällt für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3 die Testpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage eines Impf- der Genesenennachweises, sofern diese ausschließlich im Freien stattfinden bzw. betrieben werden, zum Beispiel in der Außengastronomie, in Freibädern, bei Open-Air-Kulturveranstaltungen und beim Sporttraining und –wettkämpfen im Freien.

Zudem können im Gastgewerbe ab Montag, 21. Juni bis zu 50 Personen im Innen- und im Außenbereich nach der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises (3 G-Regelung) gemeinsam feiern. Davon ausgenommen sind Tanzveranstaltungen.

Messen, Ausstellungen und Kongresse sind wieder mit einer Person pro sieben Quadratmetern möglich. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben oder Ähnlichem sind mit bis zu 750 Personen im Außenbereich möglich.

Kulturveranstaltungen in Theatern, Kulturhäusern, Kinos oder Ähnlichem können im Freien mit bis zu 750 Personen stattfinden.

Vortrags- und Informationsveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 750 Personen möglich.

An den Schulen entfällt ab Montag bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und zwei Wochen ohne Infektionsfall an der Schule die Maskenpflicht auch im Unterricht. Außerhalb der Unterrichtsräume bleibt die Maskenpflicht im Schulgebäude aber bestehen. Testpflicht, Hygienemaßnahmen und Vorgaben zum Lüften bleiben ebenfalls bestehen.

Aufgrund einer aktuellen Änderung der Corona-Verordnung zum 21. Juni ist zudem auch der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen wieder gestattet.

Weitere Infos gibt es auf unserer Homepage unter: www.lrasbk.de/coronavirus oder auf der Seite des Landes Baden-Württemberg: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/sichere-oeffnungsschritte-bei-sinkenden-inzidenzen/

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadtverwaltung St. Georgen veröffentlicht.