
Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern
(Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Ab-fallbeseitigungsanlagen)
Wir weisen darauf hin, dass das Verbrennen von Altreifen, Plastikmaterial, Altöl und anderer nicht pflanzlicher Abfälle verboten ist.
Zum Schutze von Kleintieren und Vögeln darf das Brennmaterial (Reisig, Astwerk und Holzabfälle) für die Osterfeuer frühestens eine Woche vor dem Abbrennen angefahren und aufgeschichtet werden.
Auf Empfehlung des Kreisbrandinspektors sollten bei Feuern außerhalb der Ortslage der jeweilige Stadtbrandinspektor sowie der örtliche Wehrführer wegen der Sicherstellung des Brandschutzes beim Abbrennen des Feuers beteiligt werden.
Bei der Standortauswahl ist besonders auf die Einhaltung der Mindestabstände nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen hinzuweisen. Diese betragen u. a. 100 Meter von zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden sowie 50 Meter von allen öffentlichen Verkehrswegen.
Gegen das Abbrennen von Oster- bzw. Sonnwendfeuern bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen beachtet werden. Es dürfen ausdrücklich nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden.