Hinweise zur Durchführung von Osterfeuern

Seit uralter Zeit werden in unserer Heimat die Osterfeiertage mit vielerlei Bräuchen begangen. Auf vielen Anhöhen lodern als sichtbares Zeichen die beliebten Osterfeuer. Sie sollen nach alter Vorstellung den Winter und die Kälte vertreiben und den Frühling und das Licht begrüßen.

Für die Durchführung der Osterfeuer ist jedoch einiges zu beachten. Grundlage der folgenden Hinweise ist die Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern der Hessischen Landesregierung aus dem Dezember 2012:

(1) Anzeige
Die Durchführung eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt der Nationalparkgemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl, E-Mail: [email protected], mindestens eine Woche vorab schriftlich anzuzeigen.
Dieses informiert hierüber die Zentrale Leitstelle beim Landkreis Waldeck-Frankenberg und die örtliche Feuerwehr.
Die Anzeige sollte enthalten:
1. Angabe zum Datum und zur Uhrzeit der Durchführung des Osterfeuers.
2. Name und Anschrift des Veranstalters (Organisation, Verein u. ä.) und der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen wollen.
3. Name, Alter und Anschriften der Aufsichtsperson(en) - falls vom Veranstalter abweichend.
4. Lage/Bezeichnung des Grundstücks, auf dem das Brauchtumsfeuer durchgeführt werden soll.
(Eine Zustimmungserklärung des Eigentümers des Grundstücks ist vom Veranstalter einzuholen. Sofern das Grundstück vermietet oder verpachtet wurde ist auch eine Zustimmungserklärung des
Nutzungsberechtigten einzuholen. Auf Anforderung ist die Zustimmungserklärung der Gemeinde vorzulegen.)
5. Falls Speisen und/oder Getränke bei der Veranstaltung verkauft werden, ist eine Anzeige nach dem Hess. Gaststättengesetz bei der Gemeinde zu erstatten. Das entsprechende Formular kann unter „www.voehl.de – Gemeinde & Verwaltung – Onlineportal & Formulare“ heruntergeladen werden.
6. Sowohl die Anzeige nach dem Hess. Gaststättengesetz als auch die Anmeldung des Brauchtumsfeuers können auch über unser Online-Portal unter www.voehl.de erfolgen.

(2) Zulässige Brennmaterialien
1. Im Rahmen des Brauchtumsfeuers darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
2. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie z.B. behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen) ist verboten.
3. Andere Stoffe insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
4. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

(3) Durchführung
1. Die Feuerstelle darf erst am Tage des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.
2. Falls das Brennmaterial bereits vorher aufgeschichtet worden ist, so ist es am Tage des Feuers noch einmal umzuschichten.
3. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.

(4) Aufsicht
1. Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson, die das Feuer sowie die Einhaltung der Maßgaben dieses Merkblattes von Beginn bis zum Erlöschen überwacht.
2. Das Abbrennen ist von der Aufsichtsperson so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
3. Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.
4. Dazu und zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein: Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher etc.
5. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.

(5) Gefahrenabwehr
1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
150 m zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen;
150 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen und zu Betrieben, in denen
explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
100 m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
100 m zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
50 m zu sonstigen Gebäuden;
50 m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, -flächen;
20 m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und
nicht abgeernteten Getreidefeldern;
10 m zur Grundstücksgrenze des für die Durchführung des Brauchtumsfeuers vorgesehenen
Grundstücks;
10 m zu befestigten Wirtschaftswegen.
2. Wenn innerhalb der unter Nr. 1 angegebenen Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

(6) Verbote
1. Brauchtumsfeuer dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, als Naturdenkmal geschützten Flächen, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen, Wildschutzgebieten, geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten sowie an bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen entzündet werden.
2. Auch ist zu beachten, dass Brauchtumsfeuer nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden dürfen.
3. Unabhängig von diesen Einzelverboten ist bei Bekanntgabe von Waldbrandalarmstufen das Entzünden von Brauchtumsfeuer generell verboten.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Vöhl veröffentlicht.