Ruhezeiten für Rasenmäher und Co
Nach der langen Trockenperiode beginnt der Rasen wieder zu wachsen, die Rasenmäher werden wieder hervorgeholt, um sich an einem gepflegten Grün zu erfreuen - allerdings nicht immer zur Freude der Nachbarn.
Vielen Gartenfreunden scheint dabei nicht bewusst zu sein, dass gesetzliche Vorschriften bestehen, die die verschiedenen Ruhezeiten bzw. Nutzungszeiten von Geräten regeln:
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in Wohngebieten Geräte wie zum Beispiel Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht und an Werktagen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden. Besonders laute Gerätegruppen, wie z. B. Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer, dürfen sogar nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme gilt hier für Geräte mit einem bestimmten EU-Umweltzeichen.
Nicht nur für die Nutzung von Geräten, sondern auch bezüglich anderweitiger Betätigungen, ist nach landesrechtlicher Vorschrift die Nachtruhe in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens einzuhalten.
Zudem hegen immer wieder Bürger Zweifel am Bestehen der Mittagsruhe. Diese kann von den Kommunen unterschiedlich geregelt sein. In Havixbeck gilt aber aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung die Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr als Ruhezeit. Das bedeutet, dass in dieser Zeit alle Tätigkeiten zu unterlassen sind, die mit einer besonderen Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhe stören könnten. Hierzu gehören unter anderem eben auch der Gebrauch von Rasenmähern, Holzhacken, Sägen, Schreddern etc.. Gewerbliche Tätigkeiten und Kinderlärm sind hiervon allerdings ausgenommen.
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis sowie gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der Ruhezeiten, um auch in eigenem Interesse Lärmbelästigungen und sich daraus ergebende Nachbarschaftsstreitigkeiten zu vermeiden.
Für weitergehende Informationen oder Fragen steht ihnen die Gemeindeverwaltung (Tel. 33-136 oder 33-138) zur Verfügung.