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Abbrennen von Feuerwerken

In den vergangenen Tagen haben sich Beschwerden über Lärmbelästigungen durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gehäuft. Die Stadt Volkmarsen weist darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (typisches Silvesterfeuerwerk) ausschließlich am 31. Dezember und am 01. Januar von Privatpersonen über 18 Jahren gezündet werden dürfen.

Außerhalb dieser Zeiten dürfen nur Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz Feuerwerke abbrennen.

Werden Feuerwerke ohne Ausnahmegenehmigung gezündet, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Auf Antrag kann das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Genehmigung wird nur für ganz besondere Anlässe (Hochzeit, Firmenjubiläum etc.) erteilt. Der Antrag ist schriftlich zwei Wochen vor dem Abbrenntag zu beantragen. Diese Genehmigung berechtigt anschließend zum Kauf und dem Abbrennen des Feuerwerks.

Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Das Ordnungsamt erlaubt lediglich ein sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte). Da zum Beispiel Nachbarn und Anwohnende außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnen und Fenster und Türen aufstehen könnten, wird das Abbrennen von Raketen (Höhenfeuerwerk) nicht genehmigt. Aus Gründen des Lärmschutzes werden Böller ebenfalls nicht genehmigt. Nach § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern das ganze Jahr verboten.

Die Genehmigungserteilung ist gebührenpflichtig und kostet grundsätzlich 70,00 EUR.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadt Volkmarsen veröffentlicht.