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Gastronomie auf Friedhöfen - Was denkt ihr?

Bürgermeister Thomas Winterhalter aus Steinheim an der Murr hat auf Instagram über einen Vorschlag von @hausgeburts_mutti gesprochen: Gastronomie auf Friedhöfen einzuführen.
Wir haben dazu recherchiert und möchten eure Meinung zu diesem Konzept hören. Unsere Recherche erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Rechtliche Situation:

In Deutschland ist Gastronomie auf Friedhöfen grundsätzlich nicht verboten, aber stark reguliert. Die Friedhofsgesetze der Länder und kommunale Friedhofssatzungen regeln, was auf Friedhofsgelände zulässig ist. Viele Friedhöfe haben bereits kleine Cafés oder Restaurants, besonders größere Park- oder Waldfriedhöfe. Die Genehmigung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

• Art und Umfang der geplanten Gastronomie
• Lage auf dem Friedhofsgelände (meist nur am Rand oder bei Eingangsbereichen)
• Einhaltung der Pietät und Würde des Ortes
• Zustimmung der Friedhofsverwaltung und oft auch der Kommune

Moralische und ethische Aspekte:

Hier gehen die Meinungen auseinander:

Argumente dafür:

• Friedhöfe als Orte der Begegnung und des Gedenkens können durch ruhige Gastronomie belebt werden
• Angehörige haben einen Ort zum Verweilen nach dem Friedhofsbesuch
• In anderen Kulturen (z.B. Mexiko mit dem "Día de los Muertos") gehört gemeinsames Essen am Grab zur Tradition
• Parks mit gastronomischen Angeboten werden auch nicht als pietätlos empfunden

Argumente dagegen:

• Friedhöfe sind primär Orte der Ruhe und des Gedenkens
• Gastronomie könnte die würdevolle Atmosphäre stören
• Respekt vor den Verstorbenen und trauernden Angehörigen

Fazit:
Dezente, respektvolle Gastronomie (wie ein ruhiges Café) kann auf Friedhöfen durchaus angemessen sein, wenn sie die Pietät des Ortes wahrt und nicht störend wirkt. Die konkrete Umsetzung und örtliche Akzeptanz sind entscheidend.

Anmerkung:

Es gibt kein explizites Verbot von Gastronomie in der Friedhofssatzung.
Die relevanten Bestimmungen sind:
§ 3 Abs. 2 f) verbietet: "Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

Diese Formulierung ist jedoch nicht eindeutig auf Gastronomie bezogen und könnte unterschiedlich interpretiert werden.

Wichtiger Zusatz in § 3 Abs. 2: "Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Fazit:

Ein generelles Gastronomieverbot steht nicht explizit in der Satzung
Das Verbot des Anbietens "gewerblicher Dienste" könnte Gastronomie umfassen, ist aber auslegungsbedürftig
Die Ausnahmeregelung eröffnet der Stadt die Möglichkeit, Gastronomie unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen
Eine Satzungsänderung wäre der klarste Weg, um Gastronomie explizit zu erlauben oder zu regeln

Die Stadt hätte also durchaus rechtlichen Spielraum, eine würdevolle Gastronomie auf dem Friedhof zu genehmigen, ohne die Satzung ändern zu müssen - oder die Satzung entsprechend anzupassen.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Freie Wähler Steinheim an der Murr e.V. veröffentlicht.