Widerspruch gegen Übermittlung von Daten an das Bundeswehr-Personalamt
Nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März bestimmte personenbezogene Daten von deutschen Staatsangehörigen zu übermitteln, die im folgenden Jahr volljährig werden. Dies dient ausschließlich dem Zweck, diesen Personen Informationsmaterial über eine mögliche Tätigkeit bei den Streitkräften zuzusenden.
Die Übermittlung umfasst folgende Daten:
• Familienname
• Vornamen
• gegenwärtige Anschrift
Betroffene Personen haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. In diesem Fall unterbleibt die Weitergabe der Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Der Widerspruch kann formlos beim
Bürgermeisteramt Neckartenzlingen – Einwohnermeldeamt, Planstraße 9, 72654 Neckartenzlingen
eingelegt werden.