Erneuerung der Streupflichtsatzung
Die Streupflichtsatzung wurde durch den Gemeinderat in einer Sitzung am 7. April 2025 aktualisiert und beschlossen.
๐๐น๐ ๐๐ป๐๐ผ๐ต๐ป๐ฒ๐ฟ ๐ฒ๐ถ๐ป๐ฒ๐ฟ ๐ฆ๐๐ฟ๐ฎร๐ฒ ๐ผ๐ต๐ป๐ฒ ๐ฎ๐๐๐ด๐ฒ๐ฏ๐ฎ๐๐๐ฒ๐ป ๐๐ฒ๐ต๐๐ฒ๐ด ๐๐ฒ๐ถ๐๐ฒ๐ป ๐๐ถ๐ฟ ๐ฎ๐๐ณ ๐ฒ๐ถ๐ป๐ฒ ๐๐ถ๐ฐ๐ต๐๐ถ๐ด๐ฒ ร๐ป๐ฑ๐ฒ๐ฟ๐๐ป๐ด ๐ต๐ถ๐ป. So wurde unter anderem ยง 2 Abs. 4 der Streupflichtsatzung, wie nachfolgend dargestellt, geรคndert:
โBei Straรen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straรenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straรenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straรenseite die entsprechenden Flรคchen im Sinne von ยง 3 Abs. 2 zu rรคumen und zu streuen.
Bei der Flรคche im Sinne des ยง 3 Abs. 2 handelt es sich um einen 1,20 m breiten Streifen entlang der Straรe.โ
Wir mรถchten darauf hinweisen, dass die jeweiligen Straรenanlieger รผber den gesamten Winter ihrer Rรคumpflicht nachkommen mรผssen, auch wenn der Jahreswechsel bereits stattgefunden hat.
Somit beginnt die Rรคumpflicht bei ungeraden Jahren evtl. ab Dezember des ungeraden Jahres bis Januar/Februar des geraden Jahres. Im darauffolgenden geraden Jahr gilt die Rรคumpflicht je nach Wetterlage evtl. ab Dezember des geraden Jahres bis Januar/Februar des ungeraden Jahres.
Wir bitten um Beachtung.
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