Erneuerung der Streupflichtsatzung

Die Streupflichtsatzung wurde durch den Gemeinderat in einer Sitzung am 7. April 2025 aktualisiert und beschlossen.

๐—”๐—น๐˜€ ๐—”๐—ป๐˜„๐—ผ๐—ต๐—ป๐—ฒ๐—ฟ ๐—ฒ๐—ถ๐—ป๐—ฒ๐—ฟ ๐—ฆ๐˜๐—ฟ๐—ฎรŸ๐—ฒ ๐—ผ๐—ต๐—ป๐—ฒ ๐—ฎ๐˜‚๐˜€๐—ด๐—ฒ๐—ฏ๐—ฎ๐˜‚๐˜๐—ฒ๐—ป ๐—š๐—ฒ๐—ต๐˜„๐—ฒ๐—ด ๐˜„๐—ฒ๐—ถ๐˜€๐—ฒ๐—ป ๐˜„๐—ถ๐—ฟ ๐—ฎ๐˜‚๐—ณ ๐—ฒ๐—ถ๐—ป๐—ฒ ๐˜„๐—ถ๐—ฐ๐—ต๐˜๐—ถ๐—ด๐—ฒ ร„๐—ป๐—ฑ๐—ฒ๐—ฟ๐˜‚๐—ป๐—ด ๐—ต๐—ถ๐—ป. So wurde unter anderem ยง 2 Abs. 4 der Streupflichtsatzung, wie nachfolgend dargestellt, geรคndert:

โ€žBei StraรŸen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die StraรŸenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die StraรŸenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer StraรŸenseite die entsprechenden Flรคchen im Sinne von ยง 3 Abs. 2 zu rรคumen und zu streuen.

Bei der Flรคche im Sinne des ยง 3 Abs. 2 handelt es sich um einen 1,20 m breiten Streifen entlang der StraรŸe.โ€œ

Wir mรถchten darauf hinweisen, dass die jeweiligen StraรŸenanlieger รผber den gesamten Winter ihrer Rรคumpflicht nachkommen mรผssen, auch wenn der Jahreswechsel bereits stattgefunden hat.

Somit beginnt die Rรคumpflicht bei ungeraden Jahren evtl. ab Dezember des ungeraden Jahres bis Januar/Februar des geraden Jahres. Im darauffolgenden geraden Jahr gilt die Rรคumpflicht je nach Wetterlage evtl. ab Dezember des geraden Jahres bis Januar/Februar des ungeraden Jahres.

Wir bitten um Beachtung.

Ihre Verwaltung

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Rathaus / Verwaltung (intern) verรถffentlicht.