Corona-Regelungen für die Bundestagswahl

Corona-Regelungen für die Bundestagswahl
In der aktuellen Fassung der Corona-Verordnung wurden von der Landesregierung Regelungen für den Infektionsschutz bei Wahlen aufgenommen (siehe § 11 der Corona-Verordnung vom 15. September 2021). Die nachstehenden Hygienemaßnahmen sind daher sowohl von den Wählerinnen und Wählern als auch von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern und sonstigen an der Wahl beteiligten Personen einzuhalten:

Allgemeine Hygienemaßnahmen:
• Einhaltung Mindestabstand 1,5 m zu anderen Personen.
• Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren, Vorlage eines ärztlichen Attests oder zur Identitätsfeststellung. Bei Vorliegen einer Ausnahme maximale Aufenthaltsdauer 15 Minuten im Wahllokal.)
• Desinfizierung der Hände vor Betreten des Wahlraums.

Keinen Zutritt zum Wahllokal haben Personen
• die einer Absonderungspflicht (Quarantäne) nach der Corona-Verordnung unterliegen.
• die offensichtliche Corona-Symptome (z. B. Fieber, Husten) aufweisen.
• die keine medizinische Maske tragen

Für Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten möchten („Wahlbeobachter“), gelten ebenfalls die oben genannten allgemeinen Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus müssen sie ihre Kontaktdaten in das bereitgelegte Formular eintragen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben darf der Wahlraum nicht aufgesucht werden.

Für kurzfristig erkrankte oder der Absonderung unterliegende Personen besteht am Wahltag bis 15 Uhr die Möglichkeit, Briefwahl unter Telefon 07161 94040-0 zu beantragen.

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