Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (aktuell der Landtagswahl) in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Gemeindeverwaltung – Bürgerservice - Meldebehörde – Neckartenzlingen, Planstraße 9, Zi. 5 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
Das entsprechende Formular ist als pdf-Datei angehängt.