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Reisigverbrennungen auf Feldgrundstücken

Foto: www.pixabay.de

Alle Jahre wieder gibt es Baumreisig beim Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern, das oft im Freien verbrannt wird. Bis 2011 war es in den Gemeinden Usus, dass diese Feuer, zur Vermeidung von Fehlalarmierungen der Feuerwehr, bei der Gemeindeverwaltung als Ortspolizeibehörde angemeldet wurden und wir dies dann der Leitstelle, der Polizei und dem Kommandanten weitergeleitet haben.

Leider haben sich im Landkreis Esslingen viele Grundstücksbesitzer direkt bei der Feuerwehrleitstelle unter 112 gemeldet und das Feuer dort angezeigt. Da diese Anrufe nun Überhand genommen haben und inzwischen an schönen Herbst- und Frühlingstagen im Durchschnitt bei 50 Anrufen täglich und in Spitzenzeiten (meist samstags) bei 150 oder mehr Anrufen liegen, haben alle Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Leitstelle Esslingen ein Schreiben bekommen, mit dem Inhalt, dass die Feuerwehrleitstelle keine Genehmigungsbehörde für Reisigfeuer ist. Im Gegenteil, durch die vielen Anrufe wird der Notruf 112 blockiert und dadurch unter Umständen dringende Notrufe (Brände oder Medizinische Notrufe) verzögert.

Das Landratsamt bittet daher um Kenntnisnahme, dass die Leitstelle solche Meldungen künftig nicht mehr entgegennimmt.

Die bisherige Regelung sprich Weiterleitung der Feuermeldung zur Vermeidung einer Fehlalarmierung hat sich inzwischen als unrealistisch gezeigt. Die Mitarbeiter der Feuerwehrleitstelle sind verpflichtet, jeder „Brandmeldung“ nachzugehen und die örtliche Feuerwehr zu alarmieren. Die Leitstelle kann nicht beurteilen, ob ein Reisigfeuer – selbst wenn es gemeldet wurde – noch unter Kontrolle ist. Das Risiko einer unterlassenen oder verspäteten Alarmierung könnte verheerende Folgen haben.

Somit entsteht natürlich die Frage für viele Grundstücksbesitzer – wie verhalte ich mich richtig ??

Daher nachfolgend unsere Hinweise als Ortspolizeibehörde zur Reisigverbrennung auf Feldgrundstücken:

Gem. der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Reisig und andere pflanzliche Abfälle auf Feldgrundstücken verbrannt werden dürfen:

* grundsätzlich sollen pflanzliche Abfälle durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und kompostieren beseitigt werden.
* ist dies nicht möglich, dürfen pflanzliche Abfälle nur auf dem Grundstück, auf dem Sie anfallen verbrannt werden.
* sie müssen zur Verbrennung zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig!
* die Abfälle müssen trocken sein – möglichst geringe Rauchentwicklung!
* bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden!
* nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang!
* das Feuer ist ständig so unter Kontrolle zu halten, dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen!
* Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
* in keinem Fall (unabhängig von anderen Vorschriften) dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
* 200 m von Autobahnen
* 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
* 50 m von Gebäuden und Baumbeständen

Unter den oben genannten Voraussetzungen bedarf das Verbrennen keiner Anzeige bei der Ortspolizeibehörde!

Ebenfalls darf in diesen Fällen nicht die Feuerwehrleitstelle unter 112 als Anmeldestelle missbraucht werden! Die Feuerwehrleitstelle hat keine Genehmigungsbefugnis!

Nur im Einzelfall, wenn größere Mengen pflanzlicher Abfälle verbrannt werden sollen, ist dies der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung erforderliche Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen. Die ist aber der absolute Ausnahmefall.

Bei Wald- oder Graslandbrandgefahr ist es ebenfalls verboten ein Feuer zu machen.

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