Verkehrsbeschränkung Tulpenweg Täuffelen
Der Gemeinderat von Täuffelen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) mit Zustimmung des kantonalen Tiefbauamts nach Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732. 111.1) die folgende Verkehrsbeschränkung:
Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen (2.01) mit Zusatztafel „Güterumschlag Baustelle gestattet“ Tulpenweg zwischen Zufahrt Haus Nr. 5 und Haus Nr. 11a
und
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen Tulpenweg, Fahrtrichtung Süd, Höhe nördliche Ecke Parzelle Nr. 1924,
ab dem 2. März 2026 für die Dauer der Baustelle auf der Parzelle Nr. 1924.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRPG; BSG 155.21) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Seeland erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweis-mitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach Aufstellen der Signale in Kraft.