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Aufruf an alle Hundebesitzer

Derzeit gehen vermehrt Beschwerden über Hundekot in Vorgärten und auf Gehwegen beim Ordnungsamt ein.
Deshalb weisen wir Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach § 15 der Polizeiverordnung von Neckartenzlingen, Hunde ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten dürfen. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

Wer sich nicht an diese Vorschrift hält, handelt ordnungswidrig und diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Daher appellieren wir an alle Hundebesitzer der Pflicht der Beseitigung des Hundekots nachzugehen und so ihren Teil für die Reinhaltung des Gemeindegebietes beizutragen.

Des Weiteren weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Ortsgebiet (Innenbereich) gemäß §14 Abs. 3 der Polizeiverordnung ein Leinenzwang gilt.
Bei Zuwiderhandlungen kann auch dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.