Gesuch Signalisation Einführung & Aufhebung einer Begegnungszone
Die Kantonale Kommission für Strassensignalisation bringt in Anwendung der Art. 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Art. 107 der Verordnung über die Strassensignalisation und Art. 232 des Strassengesetzes den Strassenbenützer diesen Entscheid zur Kenntnis, gegen den innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden kann.
Die Pläne können nach Vereinbarung bei der Kantonalen Kommission für Strassensignalisation, Avenue Ritz 24 in Sitten, oder bei der entsprechenden Gemeinde, eingesehen werden.
Ort:
Dorfgebiet Saas-Fee
Begründung:
Die Begegnungszone verkörpert eine neue Mobilitätskultur. Auf die Koexistenz der verschiedenen Verkehrsträger ausgerichtet, lädt dieses Verkehrsregime zum Flanieren und zur Begegnung auf der Strasse ein.
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