Ersatzwahl eines Gemeinderatmitglieds Periode 2021- 2024

Einberufung der Urversammlung für die Ersatzwahl eines Gemeinderatmitglieds für die Verwaltungsperiode 2021-2024

Die Einwohnergemeinde Saas-Fee bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die Ersatzwahl eines Gemein-deratsmitglieds für die Verwaltungsperiode 2021-2024 gemäss folgendem Programm und Verfah-ren abläuft:

In der vorliegenden Anzeige zur Einberufung des Wahlvolkes gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

I. DATUM DER WAHLEN DER GEMEINDEBEHÖRDEN

1. Ersatzwahl des Gemeinderats (nach Majorzsystem)

1. Variante: nur eine Liste hinterlegt

Sofern in der gesetzlichen Frist, bis zum Dienstag, 07. Dezember 2021, 12.00 Uhr nur eine einzige Liste für die Ersatzwahl eines Gemeinderatmitglieds hinterlegt wird, ist der Kandidat dieser Liste ohne Urnengang bzw. in stiller Wahl gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte (Art. 205 Abs. 1 kGPR) gewählt.

2. Variante: keine Liste hinterlegt

Die Ersatzwahl des Gemeinderats findet am Sonntag, 19. Dezember 2021 statt.

Sofern für die Wahl des Gemeinderats innert gesetzlicher Frist keine Liste hinterlegt wird, können die Stimmbürger jede wählbare Person wählen. Jeder Stimmbürger verfügt über eine Stimme. Gewählt ist diejenige Person, die die grösste Anzahl Stim-men erhalten hat (relatives Mehr).

Bei Fehlen einer hinterlegten Liste müssen die Stimmbürger für die Wahl den von der Gemeinde im Wahlmaterial abgegebenen leeren amtlichen Wahlzettel verwenden, ansonsten die Stimmabgabe ungültig (nachstehend: unter Ungültigkeitsfolge) ist.

3. Variante: mehrere Listen hinterlegt

Die Ersatzwahl des Gemeinderats findet am Sonntag, 19. Dezember 2021 statt.

Erreicht das zu wählende Mitglied das absolute Mehr nicht, findet eine Stichwahl (zweiter Wahlgang) statt. Es können neue Kandidaten vorgeschlagen werden.

II. AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS

1. Stimmabgabe an der Urne

Das Stimmbüro der Einwohnergemeinde Saas-Fee ist wie folgt geöffnet:

Urnengang vom 19. Dezember 2021

- Am Sonntag, 19. Dezember 2021 von 10.00 Uhr - 11.00 Uhr

2. Briefliche Stimmabgabe (Zustellung per Post)

Der Wähler, der sein Stimmrecht auf postalischem Weg ausüben will, muss den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Posttarif frankieren – unter Ungültig-keitsfolge – und ihn einem Postbüro übergeben (Art. 14 Abs. 1 VbStA). Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag, der der Wahl vorausgeht, eintreffen (Art. 14 Abs. 2 VbStA).

Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermitt-lungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern (Art. 14 Abs. 3 VbStA).

3. Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde

Stimmbürger, die ihr Stimmrecht durch direkte Hinterlegung des Übermittlungsum-schlags auf dem Büro der Einwohnergemeinde ausüben wollen, können dies gemäss folgenden Öffnungszeiten tun:

Die Stimmberechtigten können ab Erhalt des Stimmmaterials während den Öffnungs-zeiten der Gemeindeverwaltung ihre Stimmabgabe hinterlegen (vom Montag bis Frei-tag, morgens von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr).

III. VERSCHIEDENES

Für sämtliche Fragen bezüglich der Ersatzwahln (Modalitäten und Datum der Listenhinterle-gung, Wählbarkeit usw.) verweisen wir Sie auf das kantonale Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR) und die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 12. März 2008 (VbStA).

EINWOHNERGEMEINDE SAAS-FEE
Die Gemeindeverwaltung

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeinde Saas-Fee veröffentlicht.