Bild im Zusammenhang mit dem Beitrag

Landratsamt hebt Allgemeinverfügung Hotspot auf

Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis hat die Allgemeinverfügung Hotspot vom 20. November 2021 am Mittwoch, 24. November 2021 wieder aufgehoben.
Die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die am Mittwoch, 24. November 2021 in Kraft getreten ist, regelt die bisher in der Allgemeinverfügung angeordneten 2G-Zugangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangsbeschränkung für nicht-immunisierte Personen in Stadt- und Landkreisen, in denen während der geltenden Alarmstufe II die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

Im Schwarzwald-Baar-Kreis lag die Sieben-Tage-Inzidenz am 22. November 2021 bei 600,4 und am 23. November 2021 bei 674,6 und damit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500. Damit gelten die Zugangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangsbeschränkung auch weiterhin für nicht-immunisierte Personen im Schwarzwald-Baar-Kreis fort. Das bedeutet, im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt 2G und nicht genesene und nicht geimpfte Personen dürfen die Wohnung oder sonstige Unterkunft, etwa eine Beherbergungsstätte oder ein Wohnheim, zwischen 21 und 5 Uhr des Folgetages nur mit triftigem Grund verlassen. Die einzelnen Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung des § 17a Absatz 3 der Corona-Verordnung sind unter anderem:

- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

- Allein ausgeübte körperliche Betätigung wie spazieren gehen, joggen oder ähnliches. Dazu dürfen jedoch keine Sportanlagen genutzt werden

- Besuch von Veranstaltungen wie

o Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.

o Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

o Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

o Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive.

o Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen

- Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst

- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft

- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen

- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich

- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen

- Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen, Fütterung von Tieren im Stall

- Sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

Die oben genannten Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen werden aufgehoben, wenn im Schwarzwald-Baar-Kreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadtverwaltung St. Georgen veröffentlicht.