Grundsteuerreform
Veröffentlichung von Informationen zu Änderungsanzeigen durch die Finanzämter
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts oder die Vermögensart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, sind nach § 22 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) anzuzeigen.
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Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen veröffentlicht.