Collagebild 1

Neue Beschicker für den Wochenmarkt gesucht

Auf dem Wochenmarkt sind folgende Gegenstände zum Verkauf zugelassen:


  1. Lebensmittel im Sinne des §1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke. Zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden. Der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeisten, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  3. rohe Naturerzeugnisse, mit Ausnahme des größeren Viehs;
  4. Pilze dürfen nur angeboten werden, wenn den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist;
  5. alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften.
Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Neckartenzlingen veröffentlicht.