Publikation Allgemeinverfügung Einschränkungen Wasserbezug (Verbote)

Aufgrund von anhaltender Trockenheit ist die aktuelle Versorgungslage angespannt. Die vorhandenen Wasserressourcen müssen ZWINGEND geschont und die Wasserbezüge drastisch reduziert werden, damit die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sowie die Löschwasserreserve weiterhin sichergestellt bleiben. Deshalb verfügt der Gemeinderat folgende Massnahmen:


Verbot von Wasserbezug aus dem Versorgungsnetz der Wasserversorgung Fahrwangen für:

  • das Bewässern von Rasenflächen, Wiesen, Böschungen, Rabatten und ähnlichen Grünflächen sowie von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen. Sämtliche Bewässerungssysteme (inkl. Rasensprenger, Regnern etc.) müssen abgeschaltet werden. Das Bewässern von Gemüsebeeten zum Eigengebrauch ist sparsam und gezielt mit der Giesskanne (vorzugsweise mit gesammeltem Regenwasser) zulässig.
  • das Bewässern aller Kulturen der Landwirtschaft.
  • das Befüllen und Nachfüllen von Schwimmbädern, Planschbecken, Whirlpools, Teichen und ähnlichen Anlagen. Ausgenommen ist die Zugabe der zur Abwendung von Leiden oder Tod von in Teichen gehaltenen Tieren unbedingt notwendigen Mindestmenge Wasser, sofern keine andere Wasserquelle (z.B. Regenwasser) zur Verfügung steht. Der Wasserbezug ist zu protokollieren und der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.
  • das Reinigen von Fahrzeugen (privat und gewerblich), Vorplätzen, Fassaden, Dächern, Terrassen und ähnlichen Flächen mit Wasser.
  • den Betrieb von privaten Zierbrunnen, Wasserspielen und ähnlichen Anlagen.


Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe sowie öffentliche Einrichtungen haben den Wasserverbrauch auf das betrieblich zwingend notwendige Mass zu beschränken.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Publikation schriftlich Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss Ziffer 5 dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.


Gemäss § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 kann einer Verfügung aus wichtigen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Vorliegend besteht aufgrund der vorherrschenden Wassermangellage eine hohe zeitliche Dringlichkeit, weshalb einer Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wird.


Zuwiderhandlungen können mit Busse bis CHF 2'000 geahndet werden.


Die Wasserbezüger werden gebeten, zusätzlich zu den verfügten Massnahmen den Wasserverbrauch auf freiwilliger Basis zu senken.


Die Verantwortlichen treffen sich regelmässig zur Lagebeurteilung. Anpassungen der Einschränkungen werden auf der Homepage der Gemeinde Fahrwangen und auf dem digitalen Dorfplatz von Crossiety kommuniziert.


Bei Fragen steht Ihnen die Gemeindekanzlei, Tel. 056 667 93 40, [email protected], zur Verfügung.

(Bitte rufen Sie nicht den Brunnenmeister/die Gemeindewerke an. Danke für Ihre Mithilfe.)


Gemeinderat Fahrwangen

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeinfos Fahrwangen veröffentlicht.
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