Absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (Stufe 4 von 5)
Das Amt für Wald und Wild, gestützt auf § 16 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), erlässt aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der damit verbundenen grossen Waldbrandgefahr folgende
- Im Wald und in Waldesnähe (Mindestabstand zum Waldrand 50 m) sind das Entfachen von Feuer im Freien sowie sämtliche Handlungen, welche eine Brandgefahr bewirken, verboten.
- Ausgenommen vom Feuerverbot ist die Verwendung von Geräten auf befestigtem Boden, die nicht mit offenem Feuer aufgeheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z.B. Gasgrill, Elektrogrill). Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
- Im übrigen Kantonsgebiet - auch im Siedlungsgebiet - sind alle Tätigkeiten verboten, die trotz ihrer Entfernung zum Wald ein erhebliches Waldbrandrisiko mit sich bringen, namentlich das Grillieren im Freien in unbefestigten Feuerstellen oder auf Einweggrills, das Abbrennen von Feuerwerken, das Steigenlassen von «Himmelslaternen» sowie das Wegwerfen von Raucher waren oder Streichhölzern.
- Ausgenommen vom Feuerverbot sind die Verwendung von befestigten Feuerstellen, Kohlegrills sowie Geräten, die nicht mit offenem Feuer aufgeheizt werden oder aus denen keine Funken entspringen können (z.B. Gasgrill, Elektrogrill). Entsprechende Vorsichtsmassnahmen und Eigenverantwortung sind unabdingbar.
- Das fahrlässige und vorsätzliche Missachten des Verbots, Feuer zu entfachen wird gemäss Ziff. 7 Abs. 1 Ziff. 7.8 des Übertretungsstrafgesetzes (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) vom 23. Mai 2013 (ÜStG; BGS 312.1-A1) mit einer Busse in Höhe von 200 Franken bestraft.
- Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zu ihrem ganzen oder teilweisen Widerruf.
Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Informationen aus dem Rathaus veröffentlicht.