BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes

Mit Urteilen vom 20. Mai 2026 (II R 26/24 und II R 27/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erste Entscheidungen zum Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) getroffen. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften des LGrStG zur Bewertung von Grundstücken sowohl formell als auch materiell verfassungskonform sind. Der BFH bestätigte damit inhaltlich die Auffassungen des Finanzgerichts Baden-Württemberg und wies die Revisionen deshalb als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg kam dabei für den BFH nicht in Betracht, da er von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG nicht überzeugt war.


Seine Entscheidungen hat der BFH zum einen damit begründet, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf stehende Bebauung außen vorlassen durfte. Zum anderen überschreite das LGrStG, indem es auf den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks abzielt und grundstücksindividuelle Besonderheiten unberücksichtigt lässt, nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen der in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung.


Die Urteile des BFH verschaffen den Städten und Gemeinden die notwendige Rechtssicherheit für die Erhebung der Grundsteuer auf Basis des LGrStG. Die finale Entscheidung wird aber letztendlich vom BVerfG zu treffen sein. Denn zwischenzeitlich wurde bereits angekündigt, dass die Kläger nunmehr beim BVerfG Verfassungsbeschwerde gegen das LGrStG erheben.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltungsverband Neckartenzlingen veröffentlicht.