Festsetzung Grundsteuer A und B
Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung
Die Gemeinde Bad Grund (Harz) weist darauf hin, dass die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) für die in der Gemeinde befindlichen Grundstücke aufgrund von Dauerbescheiden erhoben und festgesetzt werden.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben, wird die Grundsteuer mit dieser öffentlichen Bekanntmachung festgesetzt. Damit treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die ein Ihnen an diesem Tage zugegangener Steuerbescheid entfalten würde.
Bitte entnehmen Sie die Höhe der Grundsteuer dem letzten Ihnen in Papierform zugegangenen Jahressteuerbescheid und berücksichtigen Sie dabei, dass grundsätzlich die vierteljährlichen Teilbeträge jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden. Sollten Sie der Gemeinde Bad Grund (Harz) ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind keinerlei Verfügungen Ihrerseits notwendig; die Beträge werden zu den Fälligkeiten abgebucht.
Bei all jenen Steuerfällen, bei denen sich im Laufe des Jahres 2021 Änderungen ergeben haben, werden, entgegen der o.g. Vorgehensweise, Jahressteuerbescheide 2022 in Papierform erlassen und zugestellt.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Steueramtes zur Verfügung. Diese sind telefonisch unter den Rufnummern 05327/58122 und 58172 oder per E-Mail unter steueramt@gemeinde-bad-grund.de zu erreichen.