Festsetzung der Hundesteuer

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung

Die Gemeinde Bad Grund (Harz) weist darauf hin, dass die Hundesteuer für die in der Gemeinde gehaltenen Hunde aufgrund von Dauerbescheiden erhoben und festgesetzt wird.

Die Hundesteuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 60 €
für den zweiten Hund 90 €
für den dritten und jeden weiteren Hund 120 €
für gefährliche Hunde 480 €
und ist grundsätzlich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag ist eine halbjährliche Fälligkeit jeweils zum 15. Februar und 15. August zu gewähren.

Für alle Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner wird die Hundesteuer 2022 mit dieser öffentlichen Bekanntmachung festgesetzt. Damit treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die ein Ihnen an diesem Tage zugegangener Steuerbescheid entfalten würde.
Bitte entnehmen Sie die Höhe der Hundesteuer dem letzten Ihnen in Papierform zugegangenen Hundesteuerbescheid. Sollten Sie der Gemeinde Bad Grund (Harz) ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind keinerlei Verfügungen Ihrerseits notwendig; die Beträge werden zu den Fälligkeiten abgebucht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Hundesteuer das Halten von mehr als zwei Monate alten Hunden ist. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat diesen binnen 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Steueramtes zur Verfügung. Diese sind telefonisch unter den Rufnummern 05327/58122 und 58172 oder per E-Mail unter steueramt@gemeinde-bad-grund.de zu erreichen.

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