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E-Scooter - die wichtigsten Regeln und Vorschriften

Liebe Bürgerinnen und Bürger,


E-Scooter sind aus unserem Straßenbild kaum noch wegzudenken. Damit alle sicher und rücksichtsvoll unterwegs sind, möchten wir auf die wichtigsten Regeln und Vorschriften aufmerksam machen:

Stand: 16. September 2026


1.Allgemeines

Nicht jeder E-Scooter ist für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Diese wird vom Hersteller beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) beantragt. Nur E-Scooter mit einer gültigen ABE dürfen auf öffentlichen Radwegen, Radfahrstreifen und – wenn kein Radweg vorhanden ist – auf der Fahrbahn genutzt werden.

E-Scooter ohne ABE dürfen dagegen nur auf Privatgelände gefahren werden. Dies betrifft unter anderem auch einige günstige Importmodelle, die zwar optisch den in Deutschland zugelassenen E-Scootern ähneln, jedoch nicht alle erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllen.

Beim Kauf sollte daher insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden:

  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h
  • Motorleistung von maximal 500 Watt
  • funktionierendes Vorder- und Rücklicht
  • gültige Versicherungsplakette (2026/2027: schwarz)
  • seitliche Rückstrahler

2. Wo darf mit dem E-Scooter gefahren werden?

Für E-Scooter gelten klare Vorgaben, welche Verkehrsflächen genutzt werden dürfen.

Erlaubt sind:

  • Radwege und Radfahrstreifen, die bevorzugt genutzt werden sollen
  • Fahrradstraßen
  • Die Fahrbahn, sofern kein Radweg vorhanden ist
  • Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, wenn diese durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ freigegeben sind. Seit der eKFV-Novelle 2026 gilt diese Freigabe automatisch auch für E-Scooter.


Nicht erlaubt sind:

  • Gehwege und Fußgängerzonen
  • Straßen, die nicht entsprechend für den Radverkehr freigegeben sind
  • Die Beförderung einer zweiten Personen auf dem E-Scooter

Auch auf ruhigen Neben- und Wohnstraßen gelten diese Regelungen. Das Befahren des Gehwegs ist daher auch dort nicht erlaubt. Seit 2026 kann hierfür ein erhöhtes Verwarnungsgeld von 25 Euro statt bisher 15 Euro anfallen.

Durch die überarbeitete Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV), die im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, werden E-Scooter verkehrsrechtlich noch stärker mit Fahrrädern gleichgestellt. Ab dem 1. März 2027 sollen die entsprechenden Verhaltensregeln vollständig in die Straßenverkehrs-Ordnung übernommen werden.


3. Führerschein, Mindestalter und Versicherung

Für E-Scooter besteht im Jahr 2026 keine Führerscheinpflicht, sofern das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 20km/h fahren kann. Eine mögliche Einführung einer Fahrerlaubnispflicht wird zwar wiederholt diskutiert, besteht derzeit jedoch nicht.

Mindestalter

Das Mindestalter für die Nutzung eines E-Scooters im öffentlichen Verkehr beträgt 14 Jahre. Kinder unter 14 Jahren dürfen E-Scooter dort nicht nutzen.

Versicherungspflicht

Für jeden E-Scooter, der im öffentlichen Straßenverkehr genutzt wird, ist eine gültige Haftpflichtversicherung erforderlich. Die Versicherungsplakette muss gut sichtbar, hinten, möglichst unterhalb der Schlussleuchte, am Fahrzeug angebracht sein

Das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März

Helmpflicht

Es besteht keine gesetzlich Helmpflicht für E-Scooter in Deutschland. Das Tragen eines Helms wird dennoch empfohlen, insbesondere im Stadtverkehr.

Alkohol im Straßenverkehr

Auch für E-Scooter gelten die entsprechenden Promillegrenzen. Ab 0,5 Promille können empfindliche Strafen die Folge sein.


(Foto: KI-generiert)

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Rathaus / Verwaltung (intern) veröffentlicht.