Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft

Auch im Winterhalbjahr 2026/2027 sollen wieder Feldgehölzschauen im Landkreis Göttingen durchgeführt werden. Die Schauen haben das Ziel, die Vereinbarkeit der Rückschnittmaßnahmen mit dem allgemeinen Biotopschutz und mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnungen zu überprüfen.


Wie bisher werden die Entscheidungen über Art und Umfang der Schnittmaßnahmen sachgerecht vor Ort und damit bürgernah von den Regionalbeauftragten für Naturschutz entschieden. Zu diesem Zweck sollen geplante Schnittmaßnahmen im Flecken Bovenden zusammengefasst und an einem Termin besichtigt werden. Der Landkreis Göttingen gibt hierzu bekannt:


„In den Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Göttingen bedürfen die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen (Hecken und Gebüsche heimischer Arten) und außerhalb des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege beantragt werden. Die Regionalbeauftragten prüfen vor Ort im Rahmen einer sogenannten Feldgehölzschau, ob der Antrag genehmigt werden kann.


Dagegen ist das regelmäßige Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen möglich, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt.


Im Flecken Bovenden ist als Regionalbeauftragter Dr. Michael Corsmann tätig. Er ist telefonisch zu erreichen unter der Rufnummer:


0174/ 919 2575


Nach § 39 Abs. 5 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.


Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum BNatSchG oder besondere Artenschutzregelungen betroffen sind, beispielsweise die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund.

Göttingen, 10.09.2026


Landkreis Göttingen

Fachbereich Umwelt

Untere Naturschutzbehörde

Im Auftrage

gez. Krebs




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