Absonderungsbescheinigung

Derzeit geht eine Vielzahl von Anträgen auf eine Absonderungsbescheinigung aufgrund einer Absonderungspflicht bei der Ortspolizeibehörde der Stadt St. Georgen ein. Oft ist dem Antragsteller nicht klar, wozu diese überhaupt benötigt wird. Einer Bitte zur Erklärung kam das Sozialministerium kürzlich nach und hat die Fragen und Antworten zur CoronaVO Absonderung überarbeitet.

Das Sozialministerium macht hier deutlich, dass die Absonderungsbescheinigung dem Arbeitgeber nicht zur Bestätigung einer bestehenden Absonderungspflicht vorgelegt werden muss und die Bescheinigung auch nicht dazu dient, in anderen Bereichen die Dauer bzw. das Ende der Absonderung darzulegen. Sie dient allein der Vorbereitung des Entschädigungsverfahrens vom Arbeitgeber des Absonderungspflichtigen beim zuständigen Regierungspräsidium.

Die Ortspolizeibehörde der Stadt St. Georgen stellt ein entsprechendes Antragsformular für seine Bürger auf Ihrer Homepage unter https://www.st-georgen.de/Startseite/Leben+in+St_+Georgen/Gesundheit.html zur Verfügung.

Telefonische Fragen zur Absonderungsbescheinigung beantwortet Frau Sabine Storz von Montag bis Freitag zwischen 8.30 Uhr und 12.30 Uhr unter der Durchwahl 07724/87-114.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Stadtverwaltung St. Georgen veröffentlicht.