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Kanton: Prämienverbilligung 2021

Der Kanton Zürich hat für das Jahr 2021 ein komplett neues Prämienverbilligungssystem eingeführt. Für die Prämienverbilligung 2021 musste erstmals ein längeres Formular ausgefüllt werden. Bis Ende Februar 2022 sind weniger Anträge eingereicht worden als in den Vorjahren. Die SVA Zürich möchte deshalb die Öffentlichkeit mit Unterstützung der Zürcher Medien und der Gemeinden auf die am 31. März 2022 ablaufende Frist aufmerksam machen.

Rückwirkender Antrag 2021: Wer ist angesprochen?
Die SVA Zürich hatte die möglichen Anspruchsberechtigten im Frühling 2020 ermittelt, aufgrund der damals aktuellsten Steuerfaktoren. Seither kann sich die finanzielle Situation verbessert haben, oder – und darum geht es bei der Prämienverbilligung – das Budget ist knapper geworden.

Mögliche Gründe sind: Trennung, Scheidung, Arbeitslosigkeit oder Todesfall. Die Geburt eines Kindes ist ein freudiges Ereignis, doch sind damit Kosten verbunden. Der Fall ist recht häufig, dass die Eltern selber keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, wohl aber ihre minderjährigen Kinder.

Es lohnt sich also auf jeden Fall, mit dem Online-Rechner der SVA Zürich​ den Anspruch zu prüfen. Dieser Zeiteinsatz kann wortwörtlich bares Geld wert sein.

Weitere Informationen finden Sie auf untenstehende Links:
- News-Beitrag auf der Webseite der SVA Zürich (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/letzte-chance-auf-praemienverbilligung-2021.html)
- Online-Rechner Prämienverbilligung 2021 Kanton Zürich (https://svazurich.ch/online-services/rechner/leistungen-berechnen/praemienverbilligung_2021/nutzungshinweise.html)
- Antrag für Prämienverbilligung 2021 (Webformular) (https://www.eadminportal.ch/svazh/IPV/questionnaire/empty)

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Aus dem Gemeindehaus veröffentlicht.