🆕 Neue Coronaschutzverordnung ab 02.04.22 - Das Wesentliche in Kürze
📅 29.03.2022
🆕 Neue Coronaschutzverordnung ab 02.04.22 - Das Wesentliche in Kürze
📜 Am Samstag 2.4.2022 tritt die Coronavirus-Basisschutzverordnung in Kraft. Diese regelt die nach § 28a Abs. 7 IfSG möglichen „Basisschutzmaßnahmen“, insbesondere Masken- und Testpflichten in vulnerablen Einrichtungen.
📑 Wesentliche Inhalte
🔷 Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 2):
🔸 in Arztpraxen
🔸 in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, bei ambulanten Intensivpflegediensten und Rettungsdiensten
🔸 in Pflegeeinrichtungen und bei Pflegediensten
🔸 in Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern pp., Abschiebehafteinrichtungen
🔸 Ausdifferenzierung der Pflichten nach Besuchern, Patienten und Personal entsprechend der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoSchuV (z.B. keine Maske im Arztzimmer oder für stationäre Krankenhauspatienten)
🔸 in den Fahrzeugen des ÖPNV, FFP2-Maske oder vergleichbar bleibt empfohlen (Maskenpflicht im Luftverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr ist nach wie vor bundesgesetzlich festgeschrieben)
🔸 Fortschreibung der bisherigen Ausnahmen
🔷 Testpflichten (§ 3):
🔸 für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, bei
ambulanten Intensivpflegediensten, in Pflegeheimen, bei Pflegediensten sowie in Flüchtlingsunterkünften; Test ist Voraussetzung zum Betreten bzw. Tätigwerden, Verpflichtung der Einrichtungen zum Testangebot
🔸 Ausnahmen für geimpfte, genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich
🔸 Keine generelle Anordnung von Bewohnertestungen (insbes. in Pflegeheimen) diese werden ggf. anlassbezogen (bei einem Ausbruchsgeschehen) vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet.
🔸 Fortschreibung der Testungen (mindestens) dreimal wöchentlich für Lehrer und Schüler bis Ende April 2022 (eine Woche vor und eine Woche nach den Osterferien). Die Möglichkeit der Abmeldung vom Präsenzunterricht bleibt solange bestehen. Bei einem positiven Test im Klassenverband kann weiterhin täglich getestet werden.
🔸 Das „Schülertestheft“ entfällt.
🔸 JVAs, Abschiebehaftanstalten und ggf. die Einrichtungen des Maßregelvollzugs können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
🔷 Fortschreibung der Absonderungsregelungen nach §§ 6 und 7 CoSchuV, insbesondere Absonderung (bereits) aufgrund Testergebnis (§§ 4 und 5):
👉 Die neuste Ausgabe der Corona-Schutzverordnung ist als Volltextversion beigefügt.