Grundsteuerreform in Niedersachsen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Gleichzeitig wurde mit der sogenannten Öffnungsklausel den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.
Bundesweit gelten nun ab 2022 verschiedene Grundsteuergesetz, die ab 2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden. Die Regierungskoalition in Niedersachsen hat sich hinsichtlich der Bewertung des Grundvermögens für das Flächen-Lage-Modell entschieden. Hierzu müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Steuererklärung abgeben, weil dem Finanzamt die Angaben für eine Neubewertung teilweise nicht aktuell und/oder nicht vollständig vorliegen.
Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer bekommt ein Informationsschreiben vom zuständigen Finanzamt zugeschickt und ist verpflichtet, eine Erklärung mit den richtigen Angaben elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Die Steuererklärung muss in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 beim Finanzamt eingereicht werden.
Einige Angaben zu den Grundstücken (z.B. Aktenzeichen und Lagebezeichnung) werden bereits im Informationsschreiben des Finanzamtes mitgeteilt. Weitere Informationen findet man unter www.grundsteuerreform.de bzw. https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer. Hier sind u.a. auch Checklisten über die zu machenden Angaben zu finden, sowie Erklärvideos und Erklärtexte in einfacher Sprache.
Ein weiteres Service-Angebot für die Grundstücke, die der Grundsteuer B unterliegen (bebaute und bebaubare Grundstücke), ist der Grundsteuer-Viewer. Aus diesem kostenfreien Programm sind Angaben zum Grundstück/Flurstück und der Lage-Faktor ersichtlich. Er dient als Ausfüllhilfe für die Grundsteuererklärung und als Erläuterungshilfe, um den Lage-Faktor später im Feststellungsbescheid nachvollziehen zu können.
Da für die Bewertung der Grundstücke und die Bearbeitung der abzugebenden Steuererklärungen ausschließlich die Finanzämter zuständig sind, wenden Sie sich bei Rückfragen zum Verfahren oder zum Inhalt der Erklärungen bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Von Rückfragen an die Gemeindeverwaltung ist unbedingt abzuraten, da diese in diesem Verfahren keine Zuständigkeit besitzt und daher auch keine Auskünfte erteilen kann.