Leinenpflicht für Hunde

Es wird darauf hingewiesen, dass das Betreten von Wiesen und Feldern sowie das Laufenlassen von Hunden während der Vegetationszeit, das heisst zwischen dem 1. April und 31. Juli, verboten sind. Darin eingeschlossen sind auch Langleinen, welche den Hund zwar angeleint haben, ihn aber bis zu 10 Meter weit in den Feldern herumlaufen lassen. Ebenso ist es verboten, auf Wiesen und Feldern mit Pferden zu reiten. Wir bitten die Bevölkerung, diese Bestimmung zu beachten und auf Querfeldeintouren zu verzichten. Sämtliche Rückstände von Hundekothaufen sind mitzunehmen und korrekt zu entsorgen. Pferdemist auf Flurstrassen ist nach dem Ausritt einzusammeln. Futterverzehrende Tiere und die Landwirte danken herzlich für das Beachten dieser Weisungen.

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