Feuerverbot im Wald und Waldesnähe; Allgemeinverfügung

Der Gemeinderat Weesen erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 FSG folgende Allgemeinverfügung:

Auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Weesen ist im Wald und in Waldesnähe insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rauchwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.

Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittel

Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Seit Mittwoch, 27. Juli 2022, gilt zudem im ganzen Kanton St. Gallen ein Feuer- und Feuerwerksverbot in Wald und Waldesnähe. Weitere Infos dazu finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.sg.ch/umwelt-natur/wald/-rund-um-den-st-galler-wald/waldbrandgefahr.html
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Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Informationen aus dem Gemeindehaus Weesen veröffentlicht.