Vorsorgeauftrag ein Muss für Jung und Alt!

Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft und regelt die Selbstbestimmung jedes Erwachsenen ab 18 Jahren und dient zur Förderung der persönlichen Autonomie.

Obwohl dieses Thema in der Öffentlichkeit öfters thematisiert wird, höre ich regelmässig: – Ja ich weiss, ich sollte, man müsste – die Unterlagen liegen bereit –. Warum wird diese Aufgabe von den meisten vor sich hergeschoben? Ungünstig ist, wenn der Fall eintritt, dass jemand wegen Krankheit, Unfall oder Alter innerhalb kurzer Zeit, oder von heute auf morgen, nicht mehr für sich selber und die eigenen Angelegenheiten entscheiden kann.

Mit dem Erwachsenenschutzgesetz ist für die Weiterführung der persönlichen Angelegenheiten und jene mit finanziellem, organisatorischem und rechtlichem Inhalt gesorgt. Um das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen, gelten die Bestimmungen des Erwachsenenschutzgesetzes. Die Behörde für Erwachsenen- und Kinderschutz, die KESB, übernimmt die Verantwortung für die Erledigung aller obig genannten Aufgaben von Amtes wegen, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt. Zu beachten ist auch, dass mit Bankvollmachten, bei eingeschränkter Handlungsfähigkeit, der Geldverkehr mit den Banken nicht gewährleistet ist, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt, dies kann zu finanziellen Engpässen führen.

Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige Person bestimmen, wer im Falle seiner Urteilsunfähigkeit seine persönlichen Angelegenheiten an die Hand nehmen und für ihn sorgen soll. Wichtig ist, dies frühzeitig zu überdenken, wie soll meine Vertretungsperson im Notfall reagieren und meinen Wünschen Rechnung tragen. Diese Bestimmung gilt auch für Ehepaare, sie können ihren Ehegatten als Vertretung einsetzen und von Vorteil als weitere Vertreter ihre Kinder ernennen oder zusätzlich eine Vertrauensperson. Dem Ehepartner steht zwar schon von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht zu. Es umfasst aber nur Rechtshandlungen zur Deckung des täglichen Unterhaltsbedarfs sowie die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens. Für weitergehende Rechtshandlungen, z.B. Verkauf einer Liegenschaft, Erhöhung einer Hypothek, Abschliessen von Verträgen, Einweisung in ein Heim, braucht selbst der Ehepartner die Vertretungsbefugnis, ausgestellt durch die KESB. Der Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen umfassen (Patientenverfügung).

Die Personensorge umfasst Aufträge bezüglich Wohnsituation: z.B. bei Bedarf die Anstellung von Haushalts- und Pflegepersonal, Unterbringung in einer Institution und das Abschliessen der dazu notwendigen Verträge, Veranlassung von medizinischen Massnahmen und die Vertretung bei Ärzten und Pflegepersonal. (Entbindung der Schweigepflicht) usw. Ergänzend zum Vorsorgeauftrag soll auch eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese erleichtert einerseits den Angehörigen, anderseits den Ärzten und dem Pflegepersonal die medizinischen Entscheide und gewährleistet somit, im Sinne des Patienten zu handeln.

Um den Rechtsverkehr und die Vermögenssorge umfassend zu regeln, empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag mit einer Generalvollmacht zu ergänzen. Ein Testament ersetzt einen Vorsorgeauftrag nicht!

Eine Validierung des Vorsorgeauftrages durch die KESB findet in jedem Fall statt. Sobald die KESB durch Meldung einer Privatperson oder Behörde erfährt, dass eine Person dauernd urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein VA vorliegt, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen stellt sie sodann im Sinne eines Legitimationspapiers eine Urkunde aus. Es muss sichergestellt werden, dass in dieser Urkunde alle Details, die im VA vermerkt sind und auch die bei der Personensorge und beim Rechtsverkehr detaillierten Angaben der Generalvollmacht ebenso in der Urkunde aufgelistet sind. (Wichtig für zukünftige Handlungen und Rechtsgeschäfte).

Wenn eine aussenstehende Person beauftragt wird, ist es sinnvoll, die Entschädigung für die Aufwendungen auf Stundenbasis festzulegen. Kontrollmechanismen können im Vorsorgeauftrag selber vermerkt werden, z.B. regelmässige Rechenschaftsablegung und Berichterstattung.

Vorsorgeauftrag für UnternehmerInnen
Grundsätzlich eignet sich die Ausfertigung eines Vorsorgeauftrages insbesondere auch für Personen mit einer grossen Verantwortung, wie zum Beispiel ein Firmenchef. Mit einem Vorsorgeauftrag lässt sich regeln, wer das Unternehmen weiterführen soll, wenn der Geschäftsführer nicht mehr urteilsfähig ist, so dass nicht die KESB involviert wird. Der Patron kann sich so rechtlich absichern, dass die Firma in seinem Sinne mit der von ihm bestimmten Person zeitnah weitergeführt wird. Zudem erspart er seinen Angehörigen und Angestellten eine ungewisse Situation.

Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich abzufassen und zu unterschreiben oder er kann schriftlich erstellt werden, um im Notariat beglaubigt zu werden, (kostenpflichtig). Der Notar kann die verfassende Person beraten. Ausserdem klärt der Notar ab, ob die Auftrag gebende Person zum Zeitpunkt des Erstellens des VA noch urteilsfähig war, ob der VA unter Zwang entstand und prüft, ob alle wichtigen Angaben im Dokument enthalten sind.

Dem Zivilstandsamt kann mitgeteilt werden, wo der VA aufbewahrt wird oder bei der KESB gegen Entgelt hinterlegt werden. Wichtig ist aber, dass der oder die Vertreter wissen, wo der VA aufbewahrt wird oder dass eine Kopie erstellt wird. Es nützt nichts, wenn der VA in einen Safe gelegt wird.

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