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Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamen

In der aktuellen Situation ist es unerlässlich, die rasante Ausbreitung der Infektion soweit wie möglich zu verlangsamen. Dies ist speziell zur Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems unerlässlich.

Mit den bisherigen Allgemeinverfügungen wurden Anordnungen getroffen, um eine Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Mit der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARA-CoV-2 (CoronaSchVO)" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 (GV NRW Nr. 6a vom 22.03.2020) wurden landeseinheitliche Regelungen in Kraft gesetzt, die den Erlass der Allgemeinverfügungen entbehrlich machen. Aus diesem Grunde werden die vorgenannten Allgemeinverfügungen mit Wirkung vom 24.03.2020 außer Kraft gesetzt.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARA-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 finden Sie im Anhang.

Umgang mit Verstößen
Zur Umsetzung der Rechtsverordnung ist unser Ortnungsamt gehalten, die Bestimmungen energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei wird das Ordnungsamt von der Polizei unterstützt. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

Dieser Beitrag wurde in der Gruppe Gemeindeverwaltung Sonsbeck veröffentlicht.
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